Rz. 115

Der für die befreiende Wirkung notwendige Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht müssen jeweils nach dem für das MU geltenden und in Übereinstimmung mit der RL 2013/34/EU stehenden Recht aufgestellt worden sein. Dies wird mit dem erfolgten Zusatz "die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1 geändert worden ist", der sich auf den ergänzten Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342-342p HGB) bezieht, nochmals klargestellt. Mit der Formulierung in Nr. 3 können auch freiwillige Abschlüsse befreiende Wirkung entfalten, soweit die erforderlichen Normen bei der Aufstellung beachtet wurden. Zudem wird auch ein Konzernabschluss nach IFRS als gleichwertig erklärt; dieser ist dann allerdings um einen Konzernlagebericht zu ergänzen.[1]

 

Rz. 116

Weitere Voraussetzung ist die im Einklang mit den EU-Richtlinien zur Abschlussprüfung erfolgte Prüfung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht. Mit dem BilRUG und dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes erfolgten notwendige Klarstellungen, waren doch die Änderung durch das MicroBilG diesbzgl. redaktionell unglücklich formuliert.[2] Nun wird sich eindeutig auf die aktuelle Prüfungsrichtlinie bezogen, die zuletzt mit der RL 2014/56/EU (ABl. L 158 v. 27.5.2014, S. 196) geändert wurde.

[1] Vgl. BT-Drs. 18/5256 v. 17.6.2015 S. 80 f.
[2] Vgl. HFA, IDW-FN 2014, S. 197.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge