Rz. 64

Der durch das AReG neu eingefügte Abs. 5 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 Unterabs. 1 und 3 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie. Die Regelung normiert eine Übermittlungsbefugnis (keine Übermittlungspflicht) des Abschlussprüfers an den Konzernabschlussprüfer des in einem Drittland ansässigen MU und entspricht somit den Regelungen des Abs. 4.

 

Rz. 65

Besonderheiten ggü. Abs. 4 ergeben sich aus möglicherweise in den betreffenden Drittländern nicht ausreichend bestehenden Datenschutzbestimmungen. Die Vorschrift stellt in Abs. 5 Satz 2 klar, dass bei Übermittlung personenbezogener Daten die EU-DSGVO und die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten. Der Abschlussprüfer des TU trägt als übermittelnde Stelle (§ 4b BDSG) die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Soweit dem betreffenden Drittland von der EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau konstatiert wurde – sog. "Whitelist" – ist dies unproblematisch. In allen übrigen Fällen muss der Abschlussprüfer durch vertragliche Regelungen mit dem Konzernabschlussprüfer sicherstellen, dass geeignete Garantien einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften bestehen (Art. 46, 47 EU-DSGVO) oder einer der Ausnahmefälle des Art. 49 EU-DSGVO einschlägig ist.[1]

 

Rz. 66

Die von der Regelung erfassten Unterlagen beziehen sich inhaltlich auf die dem Abschlussprüfer des TU nach Abs. 2 zur Verfügung gestellten Unterlagen. Somit sind die Arbeitspapiere des Abschlussprüfers hiervon nicht erfasst. Für Abschlussprüfer von PIE regelt Art. 18 EU-AprVO die sog. Übergabe (§ 316a Rz 23).

[1] Vgl. Justenhoven/Heinz, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 320 HGB Rz 71.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge