Rz. 25

Gem. Abs. 4 Satz 2 besteht für die unter den sonstigen VG ausgewiesenen Vermögensgegenstände eine Erläuterungspflicht im Anhang, sofern diese rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstehen (antizipative Posten) und einen größeren Umfang haben.

Antizipative Posten sind Ausdruck der periodengerechten Erfolgsermittlung. Es handelt sich hierbei um künftige Einzahlungen, die im ablaufenden Gj bereits realisiert wurden, deren Erträge nach dem Realisationsprinzip aber erst im nächsten Gj zu buchen sind. Als Beispiele werden bis zum Bilanzstichtag entstandene Zinserträge und Miet- und Pachterträge genannt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Unt hat eine Festgeldanlage bei einer Bank, die halbjährlich abrechnet. Die Zinszahlungen erfolgen jeweils am 30.9. und am 31.3.; Bilanzstichtag ist der 31.12.

Rechtlich entsteht die Zinsforderung für die Abrechnung im Frühjahr erst am 31.3. Am 31.12. grenzt das Unt aber die dem Geschäftsjahr zuzurechnende Zinszahlung als "sonstigen Vermögensgegenstand" ab.

Diese Erläuterungspflicht bezieht sich auf die in den sonstigen VG enthaltenen (antizipativen) Forderungen, die als sonstige Forderungen ausgewiesen werden.

 

Rz. 26

Eine Erläuterungspflicht ist nur geboten, wenn es sich um Beträge handelt, die einen größeren Umfang haben. Falls innerhalb der sonstigen VG mehrere antizipative Posten enthalten sind, so ist auf den Gesamtbetrag abzustellen. Im Gesetz finden sich keine Anhaltspunkte dafür, was unter "größerem Umfang" zu verstehen ist. Ausschlaggebend ist daher der Grundsatz der Wesentlichkeit. Als Bezugsgröße fungiert zunächst der Posten "Sonstige Vermögensgegenstände". Falls dieser Posten betragsmäßig sehr gering ausfällt, sind auch die weiteren Forderungsposten heranzuziehen.[1]

 

Rz. 27

Antizipative Posten, die am Abschlussstichtag rechtlich noch nicht entstanden und bei größerem Umfang im Anhang zu erläutern sind, sind selten.

 

Praxis-Beispiel[2]

Bestimmte Steuererstattungsansprüche (KSt, GewSt), die erst mit Ablauf des Kj. entstehen, deren Bemessungsgrundlage bereits bei Auflauf eines davor endenden abweichenden Wirtschaftsjahrs verwirklicht ist, können als antizipative Posten angesehen werden. Die Höhe ist erst nach Abgabe der Steuererklärung gewiss. Gleiches gilt für Vorsteueransprüche, für die es noch keine Rechnungen gibt,[3] und Investitionszulagen wie auch Rückzahlungsansprüche aus Steuerminderungen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 KStG). Auch erwartete Umsatzprämien ohne Rechtsanspruch sind erläuterungspflichtig.

 

Rz. 28

Abs. 4 Satz 2 fordert lediglich, dass die Beträge im Anhang zu erläutern sind, wohingegen eine quantitative Angabe nicht verlangt wird. Diese Angabe kann aber freiwillig erfolgen und erscheint sinnvoll. Gleiches gilt für die Angabe von Vorjahreswerten.

Kleine KapG sind von dieser Erläuterungspflicht im Anhang befreit (§ 274a Nr. 2 HGB).

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 268 HGB Rz 107.
[2] Vgl. Grottel/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 268 HGB Rz 32.

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