Rz. 32

Die Befreiung von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung gem. § 293 Abs. 1 HGB gilt gem. § 293 Abs. 5 HGB nur, wenn das MU am Abschlussstichtag nicht kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB ist (§ 264d Rz 1 ff.). Verknüpft ist diese Voraussetzung im Weiteren mit der Anforderung, dass zudem kein in den Konzernabschluss einbezogenes TU am Abschlussstichtag entsprechend § 264d HGB eingestuft ist. Die Einschränkung der Befreiung dient dem Anlegerschutz,[1] der eng mit dem Informationsinstrument des Konzernabschlusses verknüpft ist.

 

Rz. 33

Auch Kreditinstituten (einschl. Finanzdienstleistungsinstituten und in § 340 Abs. 5 HGB genannten Instituten) und VersicherungsUnt (einschl. Pensionsfonds) ist die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegung versagt. Diese gelten zusammen mit dem kapitalmarktorientierten Unt als Unt von öffentlichem Interesse und sind daher auf Basis europäischen Rechts von diesen Erleichterungen auszunehmen.

Auch verbundene Unt (insb. TU) in Gestalt von Kreditinstituten und VersicherungsUnt im KonsKreis führen infolge des § 293 Abs. 5 HGB zum Ausschluss von der größenabhängigen Befreiung.

[1] Vgl. Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 293 HGB Rn 21.

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