Rz. 36

Die Erklärung zur Unternehmensführung ist (wie auch der Inhalt der Entsprechenserklärung) de lege lata vom Umfang der handelsrechtlichen Abschlussprüfungen ausgenommen (§ 317 Abs. 2 Satz 6 HGB).

 

Rz. 37

Der Abschlussprüfer hat allenfalls eine Berichtspflicht, sofern er im Rahmen seiner Prüfung der Rechnungslegung auf entsprechende Gesetzes- oder Satzungsverletzungen (§ 321 Abs. 1 Satz 3 HGB) oder Unrichtigkeiten in der Entsprechenserklärung (Ziff. 7.2.3. DCGK) stößt. Gegenstand der Abschlussprüfung ist die Anhangangabe nach § 285 Nr. 16 HGB, dass die Erklärung abgegeben wurde und wo sie öffentlich zugänglich gemacht worden ist.

 

Rz. 38

Für den Fall, dass die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f Abs. 1 Satz 1 HGB als gesonderter Abschnitt in den Lagebericht aufgenommen wird, enthält § 317 Abs. 2 Satz 3 HGB die Klarstellung, dass die Angaben nach § 289f HGB nicht in die Prüfung einzubeziehen sind. Dies bedeutet konkret, dass ein Teil des Lageberichts nicht Gegenstand der Abschlussprüfung ist und nicht vom Bestätigungsvermerk erfasst wird.[1] Das IDW empfiehlt zur Vermeidung von Missverständnissen, in den Bestätigungsvermerk einen Hinweis zum eingeschränkten Prüfungsumfang aufzunehmen.[2] Zu beachten ist, dass der Abschlussprüfer aufgrund berufsständischer Vorgaben jedoch eine konkretere Prüfung vornehmen muss. Die Erklärung zur Unternehmensführung gehört zu den sog. "sonstigen Informationen" ("other information"). Nach Definition des IAASB sind "sonstige Informationen" finanzielle und nichtfinanzielle Informationen, die zusammen mit dem zu prüfenden Jahresabschluss herausgegeben werden (bspw. in einem Geschäftsbericht oder mit Bezug auf diesen im Internet). Die Erklärung zur Unternehmensführung ist nach ISA 720 (Revised) (E-DE) Tz. D.1.2 ebenfalls den "sonstigen Informationen" zuzuordnen. Dieser regelt des Weiteren die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers bei "sonstigen Informationen". "Sonstige Informationen" sollen nach ISA 720 (Revised) (E-DE) Tz. 11 nicht in der Form geprüft werden, dass eine hinreichende Prüfungssicherheit erzielt wird. Der Abschlussprüfer hat die "sonstigen Informationen" zu lesen und zu würdigen, ob diese Angaben wesentliche Unstimmigkeiten zum geprüften Jahresabschluss, Lagebericht und zu den im Zuge der Abschlussprüfung erlangten Erkenntnissen aufweisen. Der Abschlussprüfer darf indes gem. ISA 720 (Revised) (E-DE) Tz. D.22.1 das Ergebnis seiner Würdigung im Bestätigungsvermerk nur dann berichten, wenn er von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit von dem zu prüfenden Unt entbunden wurde. Liegen wesentliche Unstimmigkeiten vor, wird bei Entbindung aus der Verschwiegenheitsverpflichtung eine beschreibende Erklärung der nicht korrigierten wesentlichen falschen Angaben in den Bestätigungsvermerk unter "sonstigen Informationen" aufgenommen. Im umgekehrten Fall kann nach ISA 720 (Revised) (E-DE) Tz. 22e die Formulierung "Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten" in diesen Abschnitt aufgenommen werden.[3]

[1] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 289f HGB Rz 243.
[2] Vgl. IDW PS 345.22 Abs. 2.
[3] Vgl. ausführlich Velte, DB 2018, S. M4–M5.

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