Rz. 12

Die nichtfinanzielle Erklärung muss auch als Teil des Konzernlageberichts lediglich einer formalen Prüfung unterzogen werden, eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer ist bislang freiwillig. Wird eine nichtfinanzielle Erklärung inhaltlich geprüft, so ist nach § 315b Abs. 4 HGB das Ergebnis der Prüfung ebenfalls offenzulegen. Diese Regelung gilt jedoch nach Art. 81 EGHGB erst für Gj, die nach dem 31.12.2018 beginnen. Grund dafür ist, dass diese Bestimmung erst im laufenden Gesetzgebungsverfahren hinzugefügt wurde und ein zeitlich gestuftes Inkrafttreten für sinnvoll gehalten wurde, um Unt und insb. Aufsichtsräten die Zeit zu bieten, sich auf die neuen Aufgaben vorzubereiten und Erfahrungen mit den neuen Berichtsvorgaben zu sammeln.[1] Somit lag die Entscheidung über die Veröffentlichung der Ergebnisse einer freiwillig durch den Aufsichtsrat beauftragten externen Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung noch bis zum Gj 2019 im Ermessen des Unt. Dies sollte die Unt darin bestärken, bei Bedarf umfangreichen externen Rat hinzuzuziehen, auch um eigene Kenntnisse im Hinblick auf die Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung aufzubauen.

 

Rz. 13

Es bleibt gem. § 317 Abs. 2 Satz 4 HGB insofern bei einer Überprüfung der Vorlage der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts durch den Abschlussprüfer (§ 289b Rz 20).[2] Der Aufsichtsrat hat dagegen auch eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen (§ 171 Abs. 1 AktG) und kann auch eine externe Prüfung der nichtfinanziellen Konzernerklärung nach § 111 Abs. 2 Satz 4 HGB beauftragen (§ 289b Rz 23). Da der Hinweis auf die Auslagerung der Erklärung im Konzernlagebericht zu erfolgen hat, muss ein ausgelagerter nichtfinanzielle Konzernbericht stets vorher oder zumindest gleichzeitig mit dem Konzernlagebericht vorliegen, da der Prüfer ansonsten in seinem Bestätigungsvermerk das Vorhandensein des nichtfinanziellen Konzernberichts nicht bestätigen kann. Gleichwohl zeigt die Praxis, dass die Offenlegung des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts verbreitet später als die Offenlegung des Konzernlageberichts erfolgt.

 

Rz. 14

Zu beachten ist, dass der Abschlussprüfer aufgrund berufsständischer Vorgaben eine Prüfung mit höherer Intensität vornehmen muss. Die nichtfinanzielle Konzernerklärung gehört zu den sog. "sonstigen Informationen" ("other information"). Nach Definition des IAASB sind "sonstige Informationen" finanzielle und nichtfinanzielle Informationen, die zusammen mit dem zu prüfenden Jahresabschluss herausgegeben werden (bspw. in einem Geschäftsbericht oder mit Bezug auf diesen im Internet). Die nichtfinanzielle Konzernerklärung ist nach ISA 720 (Revised) (DE) Tz. DA5.1 ebenfalls den "sonstigen Informationen" zuzuordnen. Der Entwurf regelt des Weiteren die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers bei "sonstigen Informationen". "Sonstige Informationen" sind nach ISA 720 (Revised) (DE) Tz. 11 zwar nicht in der Form zu prüfen, dass eine hinreichende Prüfungssicherheit erzielt wird. Der Abschlussprüfer hat die "sonstigen Informationen" aber zu lesen und zu würdigen, ob diese Angaben wesentliche Unstimmigkeiten zum geprüften Konzernabschluss, Konzernlagebericht und zu den im Zuge der Abschlussprüfung erlangten Erkenntnissen aufweisen. Der Abschlussprüfer darf indes gem. ISA 720 (Revised) (DE) Tz. D.22.1 das Ergebnis seiner Würdigung im Bestätigungsvermerk nur berichten, wenn er von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit vom zu prüfenden Unt entbunden wurde. Liegen wesentliche Unstimmigkeiten vor, wird bei Entbindung aus der Verschwiegenheitsverpflichtung eine beschreibende Erklärung der nicht korrigierten wesentlichen falschen Angaben in den Bestätigungsvermerk unter "sonstigen Informationen" aufgenommen. Im umgekehrten Fall kann nach ISA 720 (Revised) (DE) Tz. 22(e) die Formulierung "Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten." in diesem Abschnitt aufgenommen werden.[3]

 

Rz. 15

Mit Umsetzung der CSRD soll auch die Intensität der externen Prüfung durch einen unabhängigen Dritten erhöht werden. So soll der Nachhaltigkeitsbericht (als Teil des (Konzern-)Lageberichts) künftig mit zumindest begrenzter Prüfungssicherheit geprüft werden. Paralell wird auf Unionsebene evaluiert, ob auch eine Anhebung auf das Prüfungsniveau der Lageberichtsprüfung umsetzbar ist.[4] Das IDW veröffentlichte drei Entwürfe für Prüfungsstandards für die inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung, welche die in § 289b Abs. 3 HGB eingeräumten unterschiedlichen Ausweismöglichkeiten berücksichtigen, aber inhaltlich zu großen Teilen deckungsgleich sind. Inzwischen wurde entschieden, die Entwürfe in dieser Form für anwendbar zu erklären, da das formale Anerkennungsverfahren angesichts der nur noch kurzen Gültigkeit zu lange dauern würde. Der Entwurf des IDW EPS 352

[5] bezieht sich auf die freiwillige inhaltliche Prüfung einer im (Konzern-)Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung. Dieser Standard w...

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