Rz. 166
Analog zu den aktiven latenten Steuern (Rz 100) sind passive latente Steuern nach § 266 Abs. 3 Buchst. E HGB auch auf der Passivseite der Bilanz gesondert auszuweisen. Mittelgroße und große KapG und KapCoGes sind verpflichtet, eine Steuerabgrenzung nach § 274 HGB vorzunehmen und im Fall eines Passivüberhangs passive latente Steuern anzusetzen. Zur Bilanzierung von latenten Steuern s. § 274 Rz 1 ff.
Rz. 167
Der Charakter von Rückstellungen trifft häufig für passive latente Steuern zu (Rz 139). Im Fall von quasi-permanenten Differenzen liegt zum Bilanzstichtag keine rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung vor (§ 274 Rz 119). Daher werden passive latente Steuern nicht, wie international (z. B. IAS 12) üblich, als FK, sondern grds. als Sonderposten eigener Art betrachtet. Sie sind auf der Passivseite als gesonderter Posten außerhalb der Rückstellungen auszuweisen.[1] Zur Besonderheit der Behandlung von latenten Steuern bei kleinen KapG/KapCoGes s. § 274a Rz 10 ff.
Bei der Bilanzierung latenter Steuern ist eine Gesamtdifferenzenbetrachtung erlaubt (§ 274 Rz 35 ff.). Daher kann eine Verrechnung von aktiven und passiven latenten Steuern vorgenommen werden, die zusammen mit dem Aktivierungswahlrecht für die aktiven latenten Steuern zu keinem Ausweis von latenten Steuern in der Bilanz führen kann. Alternativ darf der Bruttoausweis in Form eines separaten Ausweises als aktive und passive latente Steuer erfolgen.[2]
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