Rz. 242

Unter diesem Posten (§ 275 Abs. 3 Nr. 5 HGB) werden jene Verwaltungskosten erfasst, die sich keinem anderen Funktionsbereich zuordnen lassen. Es handelt sich um die Aufwendungen des allgemeinen Verwaltungsbereichs. Ihr Ausweis ist, wie der Ausweis der Vertriebskosten, periodenbezogen und nicht umsatzbezogen vorzunehmen (Rz 209). Diese Notwendigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Zuordnung von Verwaltungskosten zu einzelnen Umsätzen nicht möglich ist.[1]

 

Rz. 243

Zu den allgemeinen Verwaltungskosten zählen sämtliche im Verwaltungsbereich angefallenen Aufwendungen für Personal, Material und Abschreibungen.

 
Praxis-Beispiel

Im Einzelnen sind dies u. a. Aufwendungen für die allgemeine Geschäftsleitung, das Rechnungswesen, das Rechenzentrum, die Abteilungen Personal, Planung, Steuer, Recht, Finanzen und Revision, das Nachrichtenwesen, die Öffentlichkeitsarbeit, die Sozialeinrichtungen (z. B. Zuschüsse zur Betriebskantine, Freizeiteinrichtungen), den Betriebsrat, den Werkschutz, die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, die Rechts- und Steuerberatung, Beiträge zu Berufsverbänden, den Beirat, den Zahlungsverkehr, die Schwerbeschädigtenausgleichsabgabe sowie die Fort- und Ausbildung. Auch Aufwendungen für unternehmenseigene Bibliotheken sind als Verwaltungskosten in der GuV auszuweisen.[2]

 

Rz. 244

Ein Ausweis unter Posten Nr. 5 geht dem zunächst ebenfalls denkbaren Ausweis unter Posten Nr. 7 ("sonstige betriebliche Aufwendungen") vor. Dienen die sonstigen betrieblichen Aufwendungen im GKV als Sammelposten für alle Aufwendungen, die sich keiner anderen der aufgeführten Aufwandskategorien zuordnen lassen (Rz 130), so kommt diese Funktion im UKV in deutlich geringerem Maß zum Tragen, da die vorgegebenen Funktionsbereiche i. d. R. eine verursachungsgerechte Zuordnung aller Aufwendungen erlauben und der Ausweis unter Posten Nr. 7 nur als Auffanglösung zu wählen ist. Kommen bspw. Aufsichtsratsvergütungen und die Aufwendungen für die Durchführung der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung beim GKV unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen zum Ausweis (Rz 135), sind diese beim UKV unter den allgemeinen Verwaltungskosten zu erfassen. Den Abgrenzungsentscheidungen zwischen den Posten Nr. 5 und Nr. 7 ist der Grundsatz der Darstellungsstetigkeit zugrunde zu legen.

[1] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rn 149.
[2] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz 291.

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