Rz. 236

Bei den Vertriebskosten (§ 275 Abs. 3 Nr. 4 HGB) handelt es sich um Aufwendungen, die für die Produktion und Leistungserstellung nachgelagerter Aktivitäten anfallen. Der Ausweis der Vertriebskosten ist periodenbezogen und nicht umsatzbezogen vorzunehmen, womit ein Ausweis der (bereits angefallenen) Vertriebsaufwendungen auch für jene Erzeugnisse erforderlich ist, die erst in späteren Perioden am Markt abgesetzt werden (Rz 209). Wie für den bilanzbezogenen Ausweis der HK gilt auch für den Ausweis in der GuV, dass ein Einbezug der Vertriebskosten in den HK-Ausweis unzulässig ist (Rz 224).[1] Dem Vertriebsbereich zuzuordnen sind die Aufwendungen für die Abteilungen Verkauf, Werbung und Marketing sowie die Aufwendungen für Handelsvertreter, Vertriebslager und Absatzförderung.[2]

 

Rz. 237

Nach dem kostenrechnerischen Systematisierungskriterium der Zurechenbarkeit lassen sich die Vertriebskosten in Vertriebseinzelkosten, Sondereinzelkosten des Vertriebs und Vertriebsgemeinkosten unterteilen. Während es sich bei den Vertriebseinzelkosten um Aufwendungen handelt, die für bestimmte Absatzleistungen anfallen und diesen direkt zugerechnet werden können, erfüllen Vertriebsgemeinkosten das Kriterium der Zurechenbarkeit zu bestimmten Absatzleistungen nicht.

 
Praxis-Beispiel

Mögliche Vertriebseinzelkosten:

Umsatzprovisionen, Kosten für die Außenverpackung (Kosten für die Innenverpackung gehören, wenn aufgrund der Eigenart des Produktes eine Produktumschließung unerlässlich ist (z. B. Zahnpastatube, Getränkedose), zu den HK), Frachten, Versandkosten, Transportkosten, Transportversicherung, umsatz- und absatzabhängige Lizenzgebühren oder auftragsbezogene Reklameaufwendungen.

Mögliche Vertriebsgemeinkosten:

Personalkosten der gesamten Abteilungen, Sachaufwendungen, Marktforschungsaufwendungen, Aufwendungen für nicht auftragsbezogene Werbung, für Messen und Ausstellungen, Kundenschulung, kostenlose Warenproben, Abschreibungen des Vertriebsbereichs sowie dem Vertriebsbereich mittels Schlüsselung zuordenbare Verwaltungsaufwendungen.[3]

Für die Erfassung der Abschreibungen als Vertriebskosten ist maßgeblich, dass der betroffene VG dem Vertriebsbereich zuzuordnen ist. Einer Planmäßigkeit, Üblichkeit oder speziellen Rechtsgrundlage bedarf es dagegen nicht. D. h., auch außerplanmäßige Abschreibungen, die auf den Vertriebsbereich entfallen, sind hier auszuweisen.[4] Lediglich die Pflicht zum gesonderten Ausweis bzw. zur Anhangangabe ist zu beachten (§ 277 Rz 7 f.).

 

Rz. 238

Die Sondereinzelkosten des Vertriebs nehmen eine Zwischenstellung zwischen Einzel- und Gemeinkosten ein. Zu ihnen zählen bspw. die Auftragserlangungskosten.

 

Rz. 239

Ebenfalls hier auszuweisen, wenn auch strittig, sind die Abschreibungen auf Kundenforderungen sowie die entsprechenden Erhöhungen von Pauschalwertberichtigungen (Rz 134).[5]

 

Rz. 240

Mittlerweile herrscht weitgehende Einigkeit, dass für die auf den Vertriebsbereich entfallenden Zinsaufwendungen[6]  und Betriebssteuern[7] der Ausweis nicht unter Posten Nr. 4 des UKV vorzunehmen ist, sondern unter Posten Nr. 12 ("Zinsen und ähnliche Aufwendungen") bzw. Nr. 15 ("sonstige Steuern").

 

Rz. 241

Erfolgt der Vertrieb über die Einschaltung eines TU, so sind die in diesem Zusammenhang zu entrichtenden Entgelte unter Posten Nr. 4 auszuweisen.

[1] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz 275.
[2] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz 276; Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rn 140.
[3] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz 278 f.
[4] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rn 142.
[5] Dafür plädieren ebenfalls Budde, in Küting/Weber, HdR-E, § 275 HGB Rz 137, Stand: 05/2017; Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz 279; Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rn 142.
[6] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 275 HGB Rz 236; IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz 921.
[7] Vgl. Budde, in Küting/Weber, HdR-E, § 275 HGB Rz 137, Stand: 05/2017; Kirsch/Ewelt-Knauer, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 275 HGB Rz 327, Stand: 12/2015.

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