Rz. 32

Nachfolgend werden die getroffenen Feststellungen zur währungsbedingten Folgebewertung für verschiedene Bilanzposten übersichtsartig zusammengefasst.[1]

 

Rz. 33

Im Regelfall keine erneute Umrechnung:

  • RAP (Rz 29);
  • erhaltene Anzahlungen (Rz 30);
  • nicht-monetäre Posten (Sachanlagevermögen, immaterielle VG, Vorräte; s. Rz 31).

Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag ohne Bewertungsvorbehalt:

  • VG mit einer Restlaufzeit bis ein Jahr (Rz 18);
  • Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis ein Jahr (Rz 18);
  • zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente bei Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen (Rz 24);
  • Rückstellungen (Rz 25);
  • Latente Steuern (Rz 25);
  • Sorten (Rz 27).

Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag mit Bewertungsvorbehalt:

  • (Monetäre) VG mit einer Restlaufzeit größer ein Jahr (Rz 18);
  • Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit größer ein Jahr (Rz 18);
  • in Fremdwährung notierte nicht-monetäre Posten (außer zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente bei Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen; Rz 31);
  • alle übrigen Posten aus Fremdwährungsgeschäften.
[1] In Anlehnung an Kessler/Leinen/Strickmann, BilMoG-RegE, 2008, S. 233.

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