Rz. 32
Nachfolgend werden die getroffenen Feststellungen zur währungsbedingten Folgebewertung für verschiedene Bilanzposten übersichtsartig zusammengefasst.[1]
Rz. 33
Im Regelfall keine erneute Umrechnung:
- RAP (Rz 29);
- erhaltene Anzahlungen (Rz 30);
- nicht-monetäre Posten (Sachanlagevermögen, immaterielle VG, Vorräte; s. Rz 31).
Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag ohne Bewertungsvorbehalt:
- VG mit einer Restlaufzeit bis ein Jahr (Rz 18);
- Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis ein Jahr (Rz 18);
- zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente bei Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen (Rz 24);
- Rückstellungen (Rz 25);
- Latente Steuern (Rz 25);
- Sorten (Rz 27).
Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag mit Bewertungsvorbehalt:
- (Monetäre) VG mit einer Restlaufzeit größer ein Jahr (Rz 18);
- Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit größer ein Jahr (Rz 18);
- in Fremdwährung notierte nicht-monetäre Posten (außer zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente bei Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen; Rz 31);
- alle übrigen Posten aus Fremdwährungsgeschäften.
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