Rz. 102

Die im Lagebericht anzugebenden Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung betreffen zukunftsgerichtete Aussagen. Regelmäßig sind hiervon der Prognose- und Risikobericht erfasst.

 

Rz. 103

Der frühere Nachtragsbericht nach § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB a. F. wurde im Zuge des BilRUG durch eine Verlagerung in den Anhang (§ 285 Nr. 33 HGB) abgelöst.

 

Rz. 104

Eine umfassende Prüfung der Geschäftsvorfälle nach dem Abschlussstichtag durch den Abschlussprüfer ist nicht erforderlich. Mögliche Prüfungshandlungen sind:[1]

  • Durchsicht von Zwischenberichten (Monats- und Quartalsberichte),
  • Durchsicht von Protokollen über Sitzungen der gesetzlichen Vertreter,
  • Durchsicht von Protokollen über Sitzungen der Aufsichtsgremien,
  • Durchsicht von Protokollen über Gesellschafterversammlungen,
  • Befragungen der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats und anderer Auskunftspersonen,
  • Durchsicht von Berichten der Internen Revision,
  • Durchsicht der Aufwendungen für Rechtsberatung und andere Sachverständige zwecks Erlangung von Hinweisen auf wichtige Verträge, Prozesse oder sonstige Ereignisse,
  • Beschaffung von neuen Informationen über den Stand schwebender Geschäfte sowie über laufende bzw. drohende Rechtsstreitigkeiten (Aktualisierung der Rechtsanwaltsbestätigung),
  • Beschaffung von Informationen über den Stand der steuerlichen Verhältnisse (Veranlagungen, Außenprüfung),
  • Einholung und kritische Würdigung einer Vollständigkeitserklärung, die sich auch auf den Lagebericht bezieht.
 

Rz. 105

Die Angaben zu Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung können vom Abschlussprüfer nicht auf Einklang mit dem Jahresabschluss/Konzernabschluss geprüft werden, da sie zukünftige Zeiträume betreffen, die aufgrund des Stichtagsprinzips im Jahresabschluss/Konzernabschluss nicht abgebildet sind. Hier kann eine Einklangprüfung nur dahingehend erfolgen, ob die den Aussagen zugrunde liegenden Prämissen plausibel erscheinen.

 
Praxis-Beispiel

Der Abschlussprüfer der prüfungspflichtigen AG stellt für das abgelaufene Gj ggü. dem Vj einen Anstieg der Materialeinsatzquote aufgrund gestiegener Rohölpreise fest. Der Vorstand ist bei der Aufstellung der Planung für das Folgejahr sowie der darauf aufbauenden Mehrjahresplanung davon ausgegangen, dass sich die Rohölpreise um rund 25 % ggü. dem Niveau zum Zeitpunkt der Planerstellung (im Oktober des abgelaufenen Gj) vermindern. Der Rohölpreis hat erhebliche Bedeutung für die Aufwandsstruktur der AG.

Der Abschlussprüfer kann zu den diesbzgl. Ausführungen im Lagebericht keinen Einklang mit dem Jahresabschluss feststellen. Er kann aber feststellen, ob es Hinweise gibt, die die Annahme des Vorstands stützen, z. B. Branchenreporte und andere externe Quellen. Soweit nach diesen Feststellungen die erwartete Rohölpreisentwicklung als wesentliche Planannahme im Lagebericht angegeben und erläutert wurde, sind diese Darstellungen nicht zu beanstanden.

 

Rz. 106

Aus der fehlenden Möglichkeit der Einklangprüfung mit dem Jahresabschluss/Konzernabschluss abzuleiten, die Prüfung dieser zukunftsbezogenen Angaben im Lagebericht wäre weniger streng oder intensiv als bei den übrigen Berichtsteilen, ist allerdings nicht zutreffend; die Prüfung ist in diesem Bereich vielmehr als qualitative Prüfung anzulegen. Die Prüfung dieser Angaben hat allerdings zu berücksichtigen, dass der rechnungslegenden Ges. bei den prognostischen Angaben ein größerer Ermessensspielraum zuzubilligen ist als z. B. bei der Darstellung des Geschäftsverlaufs im abgelaufenen Gj.

Für den Abschlussprüfer ist es aber erforderlich, eine Beurteilung der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern getroffenen Annahmen vorzunehmen.[2] Dies erfordert, die bedeutsamen Annahmen auf Basis angemessener und ausreichender Prüfungsnachweise nachzuvollziehen. Eine umfassende Beurteilung jeder einzelnen Planungsgrundlage, wie dies z. B. i. R. e. Unternehmensbewertung vorgenommen wird, ist jedoch nicht erforderlich.[3]

 

Rz. 107

DRS 20.K169 ermöglicht einen zusammengefassten Prognose-, Chancen- und Risikobericht, in den auch die Berichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten sowie zum internen Kontrollsystem im Hinblick auf den (Konzern-)Rechnungslegungsprozess integriert werden kann. DRS 20.117 eröffnet den Unt allerdings eine Flexibilität der Berichterstattung, wobei der Grundsatz der Stetigkeit bei der Berichterstattung gleichwohl zu beachten ist. Es ist demnach ebenfalls zulässig, separate Berichtsabschnitte für den Prognose-, Chancen- und Risikobericht zu verwenden.

 

Rz. 108

Die Darstellungen haben die wesentlichen Chancen und Risiken der künftigen Entwicklungen zu enthalten. Auch wenn in § 317 Abs. 2 Satz 2 HGB das Wort "wesentlich" nicht genannt wird, ergibt sich dies aus der maßgeblichen Rechnungslegungsvorschrift (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB). Ebenso sind die Begriffspaare "voraussichtliche Entwicklung" (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB) und "künftige Entwicklung" (§ 317 Abs. 2 Satz 2 HGB) synonym zu verstehen. Zu Einzelheiten zu den Berichtsinhalten vgl. § 289 Rz 44.

 

Rz. 109

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