Rz. 260

Zum Begriff der Finanzanlagen vgl. § 266 Rz 50.

 

Rz. 261

Finanzanlagen unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist bei voraussichtlich dauernder Wertminderung geboten. Bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung eröffnet § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB ein Abschreibungswahlrecht. Seine Ausübung unterliegt dem Stetigkeitsgebot gem. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB. Sowohl die Inanspruchnahme des Abwertungswahlrechts als auch der Verzicht auf eine Abschreibung begründen eine Bewertungsmethode. An die jeweilige Entscheidung ist der Bilanzierende gebunden, soweit er keinen begründeten Ausnahmefall geltend machen kann (§ 252 Rz 150). Mit der erstmaligen Ausübung bzw. Nichtausübung des Wahlrechts ist zugleich die Verfahrensweise in vergleichbaren Fällen bei anderen Finanzanlagen vorbestimmt (Grundsatz der Einheitlichkeit der Bewertung; § 252 Rz 141).

 

Rz. 262

Der beizulegende Wert von Finanzanlagen ist vorrangig mittels eines Ertragswert- oder eines DCF-Verfahrens zu ermitteln (zu diesen Wertermittlungsmethoden vgl. Rz 224 f.). Bei aktiv gehandelten Vermögenswerten können Börsen- oder Marktpreise als Näherungswerte dienen, wenn Unterschiede zwischen dem unternehmensspezifischen beizulegenden Wert und dem Wertkalkül eines typisierten Marktteilnehmers vernachlässigbar sind.

 

Rz. 263

Relevant ist die Unterscheidung insb. bei börslich gehandelten Unternehmensanteilen. Bei Anteilen, die dem Investor z. B. aufgrund der Höhe der Beteiligungsquote eine besondere Machtposition im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft verschaffen, verbietet sich eine Ermittlung des Vergleichswerts zum Buchwert anhand der anteiligen Börsenkapitalisierung. Vorzugsweise ist der beizulegende Wert in diesen Fällen anhand eines einkommensorientierten Bewertungsmodells zu bestimmen.[1] Der rechnerische Börsenwert mag immerhin zur Plausibilisierung der getroffenen Annahmen und des Bewertungsergebnisses herangezogen werden. Abweichungen zwischen den beiden Wertansätzen, die sich sachlich nicht begründen lassen, geben Anlass, die einkommensorientierte Bewertung kritisch zu überprüfen.[2] Vorausgehen muss diesem Bewertungsansatz eine Prüfung, ob die beobachteten Börsenkurse verzerrenden Einflüssen unterliegen. Mögliche Ursachen können ein enger Markt mit geringen Handelsaktivitäten oder besondere Marktsituationen liefern.[3] Erweist sich die rechnerische Marktkapitalisierung als kein verlässlicher Indikator für den beizulegenden Wert der Anteile, ist der Vergleichswert zum Buchwert anhand eines geeigneten Bewertungsmodells zu bestimmen.

 

Rz. 264

Der für die Niederstbewertung nicht börslich gehandelter Beteiligungen (z. B. GmbH-Anteile, Anteile an PersG) heranzuziehende Vergleichswert zum Buchwert ist als Ertragswert oder DCF-Wert zu bestimmen.[4] Ausgangspunkt einer Ertragswertberechnung stellt die Unternehmensplanung der zu bewertenden Beteiligung dar. Diese ist jährlich neu durchzuführen. Zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen, die sich auf die Höhe der künftigen Nettoeinzahlungen aus dem Investment auswirken, ist angemessen Rechnung zu tragen. Dabei kann es sich um negative Umstände (z. B. Corona-Pandemie, Krieg in der Ukraine) wie auch um positive Faktoren (z. B. Verschwinden von Wettbewerbern infolge einer Marktkonsolidierung) handeln. In jedem Fall muss die Planung allgemeinen Plausibilitätsanforderungen genügen. Das beginnt mit der formalen rechnerischen Richtigkeit und der Konsistenz der getroffenen Annahmen. Zudem muss das Management Konsequenzen aus etwaigen Planverfehlungen der Vergangenheit gezogen und die Potenziale des Unternehmens angemessen berücksichtigt haben (interne materielle Plausibilität). Schließlich sollte die Planung verfügbaren Marktdaten (z. B. volkswirtschaftliche Prognosen, Absatzmarktanalysen) und Einschätzungen Dritter (z. B. Analysten) Rechnung tragen (externe materielle Plausibilität).[5]

 

Rz. 265

Bei der Berechnung der dem bilanzierenden Unt aus der Beteiligung voraussichtlich zuzurechnenden Erträge sind auch die vom Inhaber der Beteiligung realisierbaren Synergieeffekte zu berücksichtigen.[6] Welche Synergieeffekte in einem Konzernverbund aus Sicht der einzelnen Unt realisiert werden können und damit bei der Ermittlung des beizulegenden Werts von Beteiligungen zu berücksichtigen sind, hängt von den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen ab.

 
Praxis-Beispiel

Der A-Konzern wird von der A-AG geführt. Zum Abschlussstichtag hält die A-AG jeweils 100 % der Anteile an den im nachstehenden Organigramm aufgeführten Unt.

 

Die T 2 GmbH hat den beizulegenden Wert der von ihr gehaltenen Beteiligungen an E 2 und E 3 zu bestimmen. Während sich für E 2 ein über dem Beteiligungsbuchwert liegender Ertragswert ermittelt, unterschreitet der Ertragswert von E 3 den Beteiligungsbuchwert deutlich. Aus Sicht des A-Konzerns mag die Beteiligung an E 3 dennoch werthaltig sein, z. B. wenn E 4 erhebliche Vorteile aus der Geschäftsbeziehung mit E 3 zieht.

Bei der Bewertung der Beteiligungen auf Ebene der T 2 G...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge