Rz. 128

Genussrechte gewähren keine mitgliedschaftlichen Berechtigungen, sondern schuldrechtliche Ansprüche.[1] Wenn Genussrechte ausgegeben werden und dem Unt als Gegenleistung Mittel zufließen, sind diese bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als Genussrechtskapital dem EK zuzuordnen.[2] Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden, um eine Gleichstellung von Genussrechten mit dem EK zu erreichen:[3]

  • Es gibt eine erfolgsabhängige Vergütung für das überlassene Kapital.
  • Nach der Aufzehrung der Rücklagen nimmt das Genussscheinkapital wie das gezeichnete Kapital an den Bilanzverlusten teil.
  • Der Rückzahlungsanspruch rangiert im Insolvenzfall hinter den anderen Gläubigern. Sie werden also erst nach den Gläubigern aus der Insolvenzmasse befriedigt (Nachrangigkeit).
  • Das Genussscheinkapital steht dem Unt längerfristig[4] zur Verfügung. Eine Auszahlung nach einer mehrjährigen Kündigungsfrist ist nicht möglich, sondern nur die Umwandlung in haftendes Kapital.
 

Rz. 129

Genussrechte sind bei Erfüllung der Voraussetzungen gesondert innerhalb des EK auszuweisen. Da es die Funktion von Haftungskapital übernimmt, ist grds. ein Ausweis nach dem "Gezeichnetem Kapitel" zu empfehlen. Wenn das Genussrechtskapital ein Agio enthält, wird ein Ausweis nach den Gewinnrücklagen vorgeschlagen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist ein getrennter Ausweis von Agio und Genussrechtskapital innerhalb des EK zu empfehlen,[5] ein Davon-Vermerk oder ein gesonderter Unterposten (§ 265 Abs. 5 HGB) bei der Kapitalrücklage erscheint zulässig. Resultiert aus der Emission ein Disagio (§ 250 Rz 19 ff.), ist der Nennbetrag des gesondert auszuweisenden Genussrechtskapitals entsprechend zu kürzen.[6]

Art und Anzahl der ausgegebenen und der neu entstandenen Genussrechte sind im Anhang anzugeben (§ 160 Abs. 1 Nr. 6 AktG).

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 5.10.1992, II ZR 172/91, BGHZ 119 S. 309 – Klöckner; FG Karlsruhe, Urteil v. 3.12.2004, 10 K 225/01, EFG 2005 S. 530 – Global Futures Fund I Ltd.; Ziebe, BB 1984, S. 2211 f.; Sontheimer, BB, Beilage 19/1984, S. 1 f.
[2] Vgl. Küting/Dürr, DStR 2005, S. 950 f.; IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz 1335.
[3] Vgl. IDW HFA 1/1994, WPg, 1994, S. 420; Dusemond/Heusinger-Lange/Knop, in Küting/Weber, HdR-E, § 266 HGB Rz 171, Stand: 12/2021; Hultsch/Roß/Drögemüller, BB 2007, S. 820 f.; Emmerich/Naumann, WPg 1994, S. 678 ff.
[4] Vgl. zum Kriterium "längerfristig" z. B. Wengel, DStR 2001, S. 1319 ff.
[5] Vgl. Emmerich/Naumann, WPg 1994, S. 685.
[6] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 184 f., Stand: 7/2022.

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