4.2.1 Abschlussprüfer (Abs. 3 Satz 2)

 

Rz. 44

Die Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter richtet sich nach § 323 Abs. 1 und 3 HGB (§ 323 Rz 45), wie Satz 2 der Vorschrift nochmals klarstellt. Eine Ausnahme von dieser Regelung stellt die Regelung des Abs. 2 Satz 2 dar, die dem Abschlussprüfer das Erläuterungsrecht gegenüber den Einsichtnehmenden eröffnet (Rz 34), das jedoch wiederum durch das Widerspruchsrecht gem. Abs. 3 Satz 1 begrenzt werden kann (Rz 39).

4.2.2 Einsichtnehmende (Abs. 3 Satz 3)

 

Rz. 45

Die Vorschrift verpflichtet alle Einsichtnehmenden zur Verschwiegenheit über sämtliche bei der Einsichtnahme gewonnenen Erkenntnisse. Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht somit nicht nur für einsichtnehmende Gläubiger oder Gesellschafter, sondern auch für von diesen beauftragte WP/vBp (Rz 7).

 

Rz. 46

Die Verschwiegenheitsverpflichtung ergänzt das Widerspruchsrecht des Abs. 3 Satz 1 (Rz 39) insoweit, als die Einsichtnehmenden auch dann zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, wenn ihnen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch die Einsichtnahme zur Kenntnis gelangen, weil die Widerspruchsberechtigten ihr Widerspruchsrecht nicht ausgeübt haben.[1]

 

Rz. 47

Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Einsichtnehmenden beinhaltet das Verbot der Weitergabe von Informationen an Dritte über den Inhalt der Prüfungsberichte. Dies umfasst auch den sog. negativen Inhalt, d. h. eigentlich erforderliche Inhalte des Prüfungsberichts (z. B. über entwicklungsbeeinträchtigende oder bestandsgefährdende Tatsachen), die aber tatsächlich fehlen. Außerdem sind die vom Abschlussprüfer ggf. gegebenen (mündlichen) Erläuterungen gem. Abs. 2 Satz 2 von der Verschwiegenheitspflicht umfasst.[2]

 

Rz. 48

Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch gegenüber anderen Einsichtnehmenden.[3]

 

Rz. 49

Während dem Abschlussprüfer in § 323 Abs. 1 Satz 2 HGB die Verwertung von erlangten Erkenntnissen verboten ist, ist dies für die Einsichtsberechtigten nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Nach dem Regelungsziel der Vorschrift scheint eine Verwertung zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen Organmitglieder der insolventen Ges. oder den Abschlussprüfer wohl zulässig.[4] Bezüglich des Abschlussprüfers weist die Gesetzesbegründung jedoch ausdrücklich darauf hin, dass "keine über § 323 HGB hinaus gehenden Haftungsansprüche geschaffen werden"[5] sollen.

[1] Vgl. Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 200.
[2] Vgl. Orth, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 321a HGB Rz 94, Stand: 7/2022.
[3] Vgl. Orth, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 321a HGB Rz 94, Stand: 7/2022.
[4] Gl. A. Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 200.
[5] BT-Drs. 15/4054 v. 27.10.2004 S. 39.

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