Rz. 18

§ 256a HGB regelt nur die Umrechnung auf fremde Währung lautender VG und Verbindlichkeiten in der Zeit nach ihrer erstmaligen Erfassung. Die Vorschrift unterscheidet zwei Fälle: Beträgt die Restlaufzeit der Fremdwährungsposten mehr als ein Jahr, steht ihre Umrechnung unter dem Vorbehalt der allgemeinen Bewertungsgrundsätze, namentlich des Anschaffungswertprinzips (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) und des Realisationsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Hs. HGB). Andernfalls hat die Umrechnung nach dem Wortlaut der Vorschrift ohne Rücksicht auf den Ausweis unrealisierter Gewinne zum Devisenkassamittelkurs zu erfolgen.

 

Rz. 19

 

Fortführung des Beispiels aus Rz 13

Folgebewertung des Fremdwährungsdarlehens zum 31.12.01 in Euro:

Für Zwecke der Stichtagsbewertung ist der Fremdwährungsbetrag von 518.750 SFR (ausgereichter Darlehensbetrag von 500.000 SFR zzgl. aufgelaufener Zinsen von 18.750 SFR) zum Devisenkassamittelkurs umzurechnen. Das ergibt einen Euro-Betrag von 324.219 EUR (518.750 SFR / 1,60 SFR/EUR). Die Darlehensforderung ist damit i. H. v. 25.716 EUR (349.935 EUR – 324.219 EUR) wertgemindert.

 
FW-Posten

Zugangswert

in EUR
Datenbasis Folgebewertung zum 31.12.01
FW-Betrag Kurs EUR-Gegenwert Wertänderung
Kapitalforderung 337.838 500.000 1,600 312.500 –25.338
Zinsforderung 12.097 18.750 1,600 11.719 –378
Gesamtforderung 349.935 518.750 1,600 324.219 –25.716

Hinsichtlich der Behandlung der Wertminderung ist wie folgt zu differenzieren:

Hat sich der Kurs des Schweizer Franken bis zur Aufstellung des Abschlusses nicht erholt, ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen. Es besteht handelsrechtlich eine Abschreibungspflicht (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB).

In dem Maß, wie sich der Kurs des Schweizer Franken im Aufstellungszeitraum erholt, wird verbreitet argumentiert, die Stichtagswertminderung der Fremdwährungsforderung sei aus Sicht des Abschlussstichtags nicht von dauernder Natur. Folgt man dieser Auslegung des Merkmals der voraussichtlich dauernden Wertminderung, ergibt sich handelsrechtlich für die dem Finanzanlagevermögen zuzurechnende Kapitalforderung nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB ein Abwertungswahlrecht auf den niedrigeren Stichtagswert der Forderung. Dieses Verständnis des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals "voraussichtlich dauernd" begegnet indes Bedenken. Unter dem Buchwert liegende Preise an aktiven Märkten sind – wie der BFH zu Recht für börsennotierte Aktien festgestellt hat – regelmäßig Ausdruck einer voraussichtlich dauernden Wertminderung (§ 253 Rz 274).[1] Sie berücksichtigen alle Zukunftserwartungen der Marktteilnehmer. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Effizienzhypothese als Folge von Marktstörungen wie Kursmanipulationen nachweislich nicht gilt. Davon wird man bei den deutlich liquideren Devisenmärkten noch weniger ausgehen können als bei Aktienmärkten. U. E. ist daher die Kapitalforderung auf den niedrigeren Stichtagswert abzuwerten, solange keine Hinweise auf ein Marktversagen vorliegen.[2]

Für die Zinsforderung ergibt sich eine eindeutige Beurteilung. Sie ist nach dem Sachverhalt innerhalb eines Jahres fällig und damit dem UV zuzurechnen. Damit besteht für sie in jedem Fall Abwertungspflicht auf den niedrigeren Stichtagswert.

Variante des Beispiels aus Rz 13:

Abweichend vom Ausgangsfall sei angenommen, der Schweizer Franken habe zum 31.12.01 auf 1,400 SFR je EUR aufgewertet. Für die Zeit vom 31.3.-31.12.01 ermittelt sich ein Durchschnittskurs von 1,450 SFR je EUR.

Folgebewertung des Fremdwährungsdarlehens zum 31.12.01 in Euro:

Zum 31.12.01 beläuft sich der Zugangswert der Fremdwährungsforderung inkl. aufgelaufener Zinsen auf 350.769 EUR (337.838 EUR + (18.750 SFR / 1,45 SFR/EUR)). Die Umrechnung des Forderungsbetrags in Fremdwährung zum Devisenkassamittelkurs am Stichtag ergibt einen Euro-Betrag von 370.536 EUR (518.750 SFR / 1,40 SFR/EUR). Es ermittelt sich eine unrealisierte Wertsteigerung von 19.767 EUR (370.536 EUR – 350.769 EUR). Da die Restlaufzeit der Kapitalforderung mehr als ein Jahr beträgt, darf der auf sie entfallende unrealisierte Währungsgewinn von 19.305 EUR (500.000 SFR / 1,40 SFR/EUR – 500.000 SFR / 1,48 SFR/EUR) nicht erfasst werden. Anders stellt sich die Situation im Hinblick auf die Zinsforderung dar. Da die Zinsen jährlich fällig sind, beträgt die Restlaufzeit des Zinsanspruchs weniger als ein Jahr. Nach dem Wortlaut des § 256a Satz 2 HGB ist der auf diesen Anspruch entfallende unrealisierte Währungsgewinn von 462 EUR (18.750 SFR / 1,40 SFR/EUR – 18.750 SFR / 1,45 SFR/EUR) zu erfassen. Insgesamt führt das zu einem Forderungsansatz zum 31.12.01 mit 351.231 EUR (350.769 EUR + 462 EUR).

 
FW-Posten

Zugangswert

in EUR
Datenbasis Folgebewertung zum 31.12.01
FW-Betrag Kurs EUR-Betrag Wertänderung
Kapitalforderung 337.838 500.000 1,400 357.143 19.305
Zinsforderung 12.931 18.750 1,400 13.393 462
Gesamtforderung 350.769 518.750 1,400 370.536 19.767
 

Rz. 20

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