Rz. 29

§ 334 Abs. 2a HGB sanktioniert die Verletzung von Pflichten des Prüfungsausschusses einer KapG sowie in § 335b Satz 1 HGB genannten PersG für folgende Tatbestände:

  • Mangelnde Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch Nichtbeachtung der 15-%-Honorargrenze,[1] durch unterlassene oder nicht ordnungsgemäße Billigung bei der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen[2] und Unterlassen der Einholung der jährlichen Unabhängigkeitserklärung des Abschlussprüfers sowie der Erörterung möglicher Gefährdungen der Unabhängigkeit.[3]
  • Nichtbeachtung des vorgegebenen Auswahlverfahrens durch Unterlassen oder nicht ordnungsgemäßer Durchführung der Ausschreibung[4] und Verstöße gegen die Vorgaben bei der Auswahl der vorzuschlagenden Abschlussprüfer.[5]

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