Rz. 83

Abs. 2 Nr. 1a und b der Vorschrift gehen zurück auf das BilReG, das die Vorschriften des Art. 46 Abs. 2f der Bilanzrichtlinie i. d. F. d. Fair-Value-RL bez. der Risikoberichterstattung über Finanzinstrumente in deutsches Recht transformierte. Zweck der neuen Nr. 1a und b war es, den Informationsgehalt von Lageberichten und die Vergleichbarkeit zu verbessern.

 

Rz. 84

Abs. 2 Nr. 1a und b schreiben vor, dass mit Blick auf die Verwendung von Finanzinstrumenten auf

  • die Risikomanagementziele und -methoden (Nr. 1a) sowie
  • die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen (Nr. 2b)

einzugehen ist, sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und b beziehen sich auf Risiken aus Finanzinstrumenten, nicht aber auf andere Risiken.

Die Berichtsinhalte orientieren sich weitgehend an den IFRS-Regelungen zu Finanzinstrumenten (IAS 32 bzw. IFRS 7). Wählt eine große Ges. nach § 325a Abs. 2a HGB die Offenlegung eines IFRS-Jahresabschlusses anstelle eines nach HGB erstellten Jahresabschlusses, entfällt die Berichterstattungspflicht nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und b, da nach IFRS entsprechende Angaben zu machen sind.

 

Rz. 85

Das HGB macht keine Vorgaben hinsichtlich der Form der Darstellung. Das "Eingehen" bedeutet, dass eine verbale Darstellung ausreichend ist. Vergleiche mit Vj-Angaben sind nicht erforderlich. Der Umfang der Berichterstattung ist grds. abhängig von der Risikoposition der Ges. Die Berichterstattung kann in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts oder innerhalb des Risikoberichts erfolgen.

Das HGB wie auch die zugrunde liegende EU-RL definieren den Begriff "Finanzinstrument" nicht. Unter Finanzinstrumenten werden Vermögensgegenstände und Schulden verstanden, die auf vertraglicher Basis zu Geldzahlungen oder zum Zu- oder Abgang anderer Finanzinstrumente führen. Zu den berichterstattungspflichtigen Finanzinstrumenten gehören zum Bilanzstichtag verwendete Finanzanlagen, Wertpapiere, Derivate, Darlehensverbindlichkeiten, darüber hinaus ebenso Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.[1] Unerheblich ist, ob sie in der Bilanz erfasst sind oder nicht. Schwebende Geschäfte sind zu berücksichtigen. Unklar ist, wie für den eigenen Bedarf abgeschlossene Warentermingeschäfte zu behandeln sind, da sich hier das HGB und die zugrunde liegende Bilanzrichtlinie i. d. F. d. Fair-Value-RL widersprechen.

 

Rz. 86

Die Berichterstattung unterliegt dem Grundsatz der Wesentlichkeit, indem sie nur zu erfolgen hat, sofern die Finanzinstrumente für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang sind. Es ist demnach bspw. zu berichten, wenn wesentliche mit Finanzinstrumenten einhergehende Risiken erst in einem zweijährigen Prognosezeitraum erwartet werden, für die Beurteilung der Lage zum Abschlussstichtag aber noch nicht von Belang sind. Das Kriterium der Wesentlichkeit wird an der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder der voraussichtlichen Entwicklung der Ges. festgemacht (eines der Merkmale reicht aus).

 

Rz. 87

Die Vorschrift des § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a HGB bezieht sich auf die Risikomanagementziele und -methoden in Bezug auf Finanzinstrumente, nicht auf das Risikomanagement des gesamten Unt (und aller seiner Ziele und Methoden). Bei der Berichterstattung reichen pauschale Hinweise auf ein existierendes Risikomanagementsystem nicht aus. Finanzinstrumente mit ähnlichen Merkmalen können in der Darstellung zusammengefasst werden. Die Erläuterungen zu den Zielen des Risikomanagements sollen insb. eingehen auf:

  • die Grundeinstellung der Geschäftsführung zu Risiken (Risikoneigung) beim Einsatz von Finanzinstrumenten und dabei auf
  • das Ziel der vollständigen Erfassung aller Risiken und
  • die Bestimmung von Wesentlichkeitsgrenzen.
 

Rz. 88

Zu den Methoden des Risikomanagements in Bezug auf Finanzinstrumente sind insb. zu erläutern:

  • das Vorgehen der aktiven Beeinflussung der mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken sowie
  • die Angaben zum Verzicht risikobehafteter Finanzinstrumente

    • zur Vermeidung unangemessener Risikokonzentrationen,
    • zur Überwälzung von Risiken auf Dritte und
    • zu verbleibenden Restrisiken.
 

Rz. 89

Zu den Risikomanagementmethoden gehören auch die Methoden der Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die bei der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, insb. Hedging. Dies betrifft neben den verwendeten zugrunde liegenden Systematiken auch Art und Kategorie der eingesetzten Sicherungsgeschäfte. Anzugeben ist, welche Finanzinstrumente bzw. Derivate zur Absicherung wesentlicher Risiken eingesetzt wurden.

 

Rz. 90

Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf die Verwendung von Finanzinstrumenten in Bezug auf die vier Risikokategorien:[2]

  • Preisänderungsrisiken (Währungs-, Zins-, Marktrisiken),
  • Ausfallrisiken (Kreditrisiken),
  • Liquiditätsrisiken,
  • Risiken aus Zahlungsstromschwankungen (Cashflow-Risiken).
 

Rz. 91

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