Rz. 34

Abs. 3 Satz 2 gewährt MU über die explizit aufgeführten Vorlagepflichten entsprechend Satz 1 hinaus weitere Auskunftsrechte. Die Anwendung der IFRS (§ 315e HGB) steht dem Auskunftsrecht genauso wie das Vorliegen eines ausländischen TU analog zu Abs. 3 Satz 1 nicht entgegen. Die Auskunftspflichten des TU bestehen auch, wenn ein Einbeziehungswahlrecht gem. § 296 HGB ausgeübt wird und das TU nicht in den KonsKreis i. e. S. einbezogen wird.

 

Rz. 35

Die Auskunftsrechte beziehen sich auf alle Aufklärungen und Nachweise, die auch für eine sorgfältige Prüfung erforderlich sind. Unter Aufklärungen kommen entgegen den Nachweisen, die in erster Linie dem Charakter schriftlicher Unterlagen entsprechen, auch mündliche Aussagen oder Erläuterungen in Betracht. Das Auskunftsrecht kommt dabei in aller Regel bei der Erlangung ergänzender Angaben zu den Jahresabschlüssen,[1] Lageberichten und Prüfungsberichten sowie zu den im Konzernabschluss zu konsolidierenden Positionen der Bilanzen und GuV zum Tragen, ohne die eine einheitliche Bilanzierung, Kapital-, Schulden-, Aufwands- und ErtragsKons sowie Ermittlung der latenten Steuern nicht möglich sind.[2] Darüber hinaus gelten die Auskunftsrechte auch für die in §§ 313315d HGB geforderten Angaben in Konzernanhang und Konzernlagebericht.

Wenngleich die Erforderlichkeit der Angaben für die Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts das Auskunftsrecht begrenzt, begründet nach h. M. bereits jeder indirekte Zusammenhang mit der Aufstellung dieses Recht.[3] Schutzrechte, die das Auskunftsrecht des MU einschränken, bestehen für TU nicht.

[1] Insbesondere zur Erstellung der Handelsbilanzen II.
[2] Vgl. zu den Einzelheiten die Kommentierungen zu den §§ 300309 HGB.
[3] Vgl. Pfaff, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 294 HGB Rn 37.

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