Rz. 31

Für die erstmalige Anwendung des BilMoG war die Vorschrift des Art. 67 Abs. 7 EGHGB von Bedeutung. Danach waren die in der GuV zu erfassenden Aufwendungen und Erträge aus der Anpassung der Bilanzierung und Bewertung an die Vorgaben des BilMoG (nach Art. 66 und 67 Abs. 15 EGHGB) unter den Posten "außerordentliche Aufwendungen" bzw. "außerordentliche Erträge" gesondert anzugeben.[1]

Über den unmittelbaren Übergangszeitpunkt hinaus besitzt diese gesonderte Ausweisvorschrift auch für jene Fälle Relevanz, in denen zunächst unter Bezugnahme der in Art. 67 EGHGB vorgesehenen Wahlrechte Bilanzposten fortgeführt werden, die erfolgswirksame Auflösung aber zu einem späteren Zeitpunkt als Durchbrechung der Stetigkeit vorgenommen wird.[2] Aufwendungen und Erträge aus der planmäßigen Fortführung sind dagegen nach den Altvorschriften zu behandeln. Von besonderer Relevanz[3] sind für den maximal 15-jährigen Zeitraum ab Erstanwendung die Übergangsvorschriften für Zuführungen zu Pensionsrückstellungen (Art. 67 EGHGB Rz 9 ff.).

Diese Aufwendungen aus der Anwendung des Art. 67 Abs. 1 und 2 EGHGB, die zuvor unter dem Posten außerordentlicher Aufwand gesondert anzugeben waren, sind nach den Bestimmungen des BilRUG in der GuV nunmehr innerhalb der sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert anzugeben (Art. 67 Abs. 1 und 2 EGHGB). Erträge hieraus sind innerhalb der sonstigen betrieblichen Erträge als neuer Posten "Erträge nach Art. 67 Abs. 1 und 2 EGHGB" anzugeben (Art. 2 Abs. 5 EGHGB).

[1] Zum praktischen Umfang Kreipl/Lange/Müller, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar Erfahrungsbericht BilMoG, 2012, Rz 355 ff.
[2] Vgl. IDW HFA 28.27 WPg-Supplement 1/2010, S. 43.
[3] Vgl. Kreipl/Lange/Müller, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar Erfahrungsbericht BilMoG, 2012, Rz 275 ff.

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