Rz. 56

Die Antragsberechtigten sind im Gesetz abschließend genannt: die gesetzlichen Vertreter, der Aufsichtsrat, die Gesellschafter. Das Antragsrecht steht dem jeweiligen Organ insgesamt zu. Daher ist ein entsprechender Beschluss des Organs erforderlich.[1]

Das Verfahren konnte bei der GmbH und der GmbH & Co. KG von jedem Gesellschafter eingeleitet werden. Bei Aktionären mussten weitere Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Aktionäre müssen gegen die Wahl des AP bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben.
  • Ihre Anteile am Grundkapital müssen 5 % des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 500 TEUR betragen.
  • Sie müssen seit mind. drei Monaten vor dem Tag der Wahl des AP Inhaber dieser Aktien sein.
 

Rz. 57

In Umsetzung von Art. 38 Abs. 3 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie durch das AReG sind die Voraussetzungen für einen vonseiten der Gesellschafter gestellten Antrag geändert worden. Nunmehr müssen unabhängig von der Rechtsform die Anteile der antragstellenden Gesellschafter 5 % des Grundkapitals erreichen. Die Anteile an den Stimmrechten werden dabei dem Anteil am Grundkapital gleichgesetzt. Beibehalten wird die Alternative des Erreichens eines Börsenwerts von 500 TEUR.[2]

 

Rz. 58

Durch das FISG wurde § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB n. F. insofern geändert, als dass der Begriff "Grundkapital" durch "gezeichnetes Kapital" als Bezugsgröße des 5-%-Quorums ersetzt wird. Hintergrund ist, dass neben AGs auch GmbHs oder PersG i. S. d. § 264a HGB erfasst sein sollen.[3]

[1] Vgl. Justenhoven/Heinz, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 318 HGB Rz 80 m. w. N.
[2] Vgl. BT-Drs. 18/6282 v. 8.10.2015 S. 47.
[3] Vgl. BT-Drs. 19/26966 v. 24.2.2021 S. 101.

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