Rz. 168

Das zweite wesentliche Kriterium, welches einen Abschreibungsplan bestimmt, ist die voraussichtliche Nutzungsdauer des abnutzbaren Anlageguts. Die Nutzungsdauer bestimmt den Abschreibungszeitraum des VG und beginnt mit dessen Lieferung/Überlassung bzw. mit dessen Fertigstellung und Inbetriebnahme.[1] Entscheidend ist, dass das Anlagegut ab diesem Zeitpunkt bestimmungsgemäß genutzt werden könnte.[2] Auf den tatsächlichen Beginn der Nutzung, der sich ggf. aus innerbetrieblichen Gründen verzögern kann, kommt es nicht an.[3]

 

Rz. 169

Der Abschreibungszeitraum endet mit dem voraussichtlichen Ende der betriebsindividuellen Nutzung eines Anlageguts und kann wesentlich durch die Einschätzungen des Kfm. beeinflusst werden. Grds. werden das technische, wirtschaftliche und rechtliche Nutzungsende unterschieden.

 

Rz. 170

Das technische Nutzungsende wird durch den Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem das Anlagegut in einem Unt technisch einwandfrei genutzt werden kann. Hierbei handelt es sich i. d. R. um die längst mögliche Nutzungsdauer eines VG. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer wird durch Rentabilitätsaspekte geprägt und endet, wenn die Nutzung eines Anlageguts z. B. auf der Grundlage von Investitionsberechnungen nicht mehr rentabel ist.[4] Die rechtliche Nutzungsdauer wird durch Fristablauf bestimmt, indem eine Nutzung durch entsprechende Verträge zeitlich begrenzt wird oder entsprechende Nutzungsrechte auslaufen.[5] Hiervon sind v. a. immaterielle VG (z. B. Lizenzen) betroffen.

 

Rz. 171

Im konkreten Fall hat die Bestimmung der betriebsindividuellen Nutzungsdauer eines Anlageguts gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB vorsichtig zu erfolgen. Der Vorsichtsgedanke ist besonders zu berücksichtigen, weil die Ermittlung der Nutzungsdauer in weiten Teilen von den Einschätzungen des Kfm. abhängt und sich daher umfassende Ermessensspielräume ergeben. Grds. können Erfahrungswerte des Kfm. oder Branchenwerte von vergleichbaren Anlagegütern nützliche Hinweise für die voraussichtliche Nutzungsdauer liefern. Denkbar und in der Praxis weit verbreitet ist eine Orientierung an den branchengebundenen AfA-Tabellen, die in Zusammenarbeit zwischen dem BMF und den entsprechenden Verbänden der Wirtschaft originär für steuerliche Zwecke herausgegeben werden. Vielfach werden auch die, ebenfalls für steuerliche Abschreibungen generierten, nicht branchenspezifischen AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter herangezogen.[6]

 

Rz. 172

In den AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter stellt das BMF für die Bemessung der jährlichen steuerlichen Abschreibungsbeträge auf die technische Nutzungsdauer eines Anlageguts ab. Für die vorsichtsgeprägten handelsrechtlichen Zwecke ist jedoch die (i. d. R. kürzere) betriebsindividuelle Nutzbarkeit und somit primär die wirtschaftliche Nutzungsdauer entscheidend. Eine unreflektierte Übernahme der Nutzungsdauern gem. der steuerlichen AfA-Tabellen in den handelsrechtlichen Jahresabschluss ist daher nicht zulässig. Stattdessen muss die Nutzungsdauer stets eigens für handelsrechtliche Zwecke überprüft werden.[7]

 

Rz. 173

Mit Schreiben vom 6.12.2001 hat das BMF allerdings die Möglichkeit eingeräumt, steuerlich eine kürzere Nutzungsdauer als die technische anzuwenden, wenn dies glaubhaft gemacht werden kann.[8] Insoweit wäre denkbar, die für handelsrechtliche Zwecke durchgeführte zwingende Überprüfung der (wirtschaftlichen) Nutzungsdauer mit entsprechendem Nachweis auch steuerlich anzuwenden.[9] Eine Veranschlagung von unterschiedlichen Nutzungsdauern für handels- und steuerrechtliche Zwecke bei ein und demselben Anlagegut dürfte weder tatsächlich sinnvoll noch inhaltlich begründbar sein. Gleichzeitig ließe sich durch die Übernahme der handelsrechtlichen Werte für steuerliche Zwecke ein Mehraufwand, der sich durch die separaten Beurteilungen ergäbe, sowie eine deutliche Auseinanderentwicklung von Handels- und Steuerbilanz verhindern oder zumindest eingrenzen, auch wenn der Gesetzgeber dies insb. durch die Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit zumindest billigend in Kauf nimmt.[10]

[1] Vgl. Schubert/Andrejewski, in Beck Bil-Komm. 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz 224.
[2] So auch der BFH, Urteil v. 22.9.2016, IV R 1/14, DStR 2016, S. 2895; dazu Hoffmann, StuB 2017, S. 89.
[3] Vgl. Pfirmann/Lorson/Hell/Metz, in Küting/Weber, HdR-E, § 253 HGB Rn 142, Stand: 5/2020.
[4] Vgl. Pfirmann/Lorson/Hell/Metz, in Küting/Weber, HdR-E, § 253 HGB Rn 145, Stand: 5/2020.
[5] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 253 HGB Rz 373.
[6] Vgl. BMF, Schreiben v. 15.12.2000, IV D 2 – S 1551–188/0, BStBl 2000 I S. 1532 ff. Davon abweichend wurde für Gj, die nach dem 31.12.2020 enden, durch das BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :25, BStBl 2022 I S. 187, für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung die Möglichkeit eingeräumt, eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen. Dies kommt faktisch einer Sofortabschreibung der genannten VG gleich, auch wenn das BMF dies konk...

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