Rz. 131

Eine befreiende Wirkung kann nur eintreten, wenn der Jahresabschluss den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten Standards genügt. Hierbei handelt es sich um die von der EU-Kommission im Wege des Komitologieverfahrens übernommenen IFRS. Hingegen hat ein IFRS-Abschluss keine befreiende Wirkung, wenn er nicht nur die von der EU anerkannten Standards berücksichtigt, sondern alle. Andernfalls würde der Wortlaut des § 315e HGB nicht ausreichend beachtet.[1]

 

Rz. 132

Der IFRS-Jahresabschluss hat die folgenden Bestandteile:

  • Bilanz,
  • Gesamtergebnisrechnung,
  • GuV (sofern diese nicht in die Gesamtergebnisrechnung integriert ist),
  • Eigenkapitalspiegel,
  • Kapitalflussrechnung und
  • Anhang.
  • Sofern es sich um ein kapitalmarktorientiertes Unt handelt, muss der Anhang eine Segmentberichterstattung und die GuV Angaben zu den "earnings per share" enthalten.
 

Rz. 133

Gem. § 171 Abs. 4 Satz 2 AktG muss der Aufsichtsrat den Jahresabschluss "billigen", bevor dieser vom Vorstand offengelegt werden kann. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, wie beim Konzernabschluss alternativ eine Billigung durch die Hauptversammlung vorzusehen. Entscheidend hierfür waren die hiermit verbundenen Verzögerungen bei der Offenlegung.[2] Dieses Vorgehen verdeutlicht, dass der Gesetzgeber nicht nur eine Information der Öffentlichkeit erreichen wollte, sondern dieser die Daten auch zeitnah zur Verfügung stehen sollen.

 

Rz. 134

Bei einer GmbH führt § 52 Abs. 1 GmbHG zu einer entsprechenden Anwendung von § 171 AktG, sodass der Abschluss den Gesellschaftern und ggf. dem Aufsichtsrat vorzulegen ist (Rz 45 ff.). Die Billigung setzt eine Prüfung durch den Aufsichtsrat voraus. Hierüber ist ein Bericht zu erstellen, der gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB offenzulegen ist.

[1] Vgl. Fey/Geubert, KoR 2006, S. 95.
[2] Vgl. BT-Drs. 15/3419, v. 24.6.2004 S. 54.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge