Rz. 10

Die Bildung einer Bewertungseinheit ist an eine Risikoabsicherung gebunden, mithin muss ein "objektiver Absicherungsbedarf bestehen".[1] Im Bildungszeitpunkt muss das Unt die Absicht verfolgen, die Bewertungseinheit so lange aufrechtzuerhalten, bis sie ihren Zweck erfüllt hat (Durchhalteabsicht).[2] Gleichwohl erlaubt der Gesetzgeber die vorzeitige Beendigung der Bewertungseinheit aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen. Die Bildung von Bewertungseinheiten darf damit allein der Risikoabsicherung und nicht der Steuerung des Jahresergebnisses dienen.[3] Rein bilanzpolitisch motivierten Gestaltungen sollen zum einen die speziellen Anforderungen entgegenwirken, die der Gesetzgeber an das abzusichernde Grundgeschäft, das Sicherungsinstrument und die Effektivität der Sicherungsbeziehung stellt,[4] sowie zum anderen die Dokumentationsanforderungen.

[1] Scharpf, in Küting/Pfitzer/Weber, Das neue deutsche Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 207.
[2] So auch Arbeitskreis "Externe Unternehmensrechnung" der Schmalenbach-Gesellschaft, DB 1997, S. 639.
[3] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 59.
[4] Vgl. hierzu auch Küting/Cassel, KoR 2008, S. 770 f.

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