Rz. 55

Zur Bestimmung der dem MU zustehenden Rechte bei der Prüfung der Tatbestände, bei denen stets gem. Abs. 2 von einer Beherrschungsmöglichkeit auszugehen ist, regelt § 290 Abs. 3 HGB Hinzurechnungen und Abzüge. Während unmittelbare Rechte vergleichsweise problemlos identifiziert werden können, bedürfen die hier behandelten mittelbaren Rechte einer gesonderten Betrachtung. Konkret sind die Regeln an die Mittlerfunktion des Abhängigkeitsverhältnisses gem. § 16 Abs. 4 AktG angelehnt, jedoch eigenständig zu interpretieren, da § 290 Abs. 3 HGB von TU und Rechten spricht, während im AktG abhängige Unt und Anteile genannt werden.

 

Rz. 56

Bei mehrstufigen Konzernen bewirkt dies, dass auch ein TU eines TU des MU als TU des MU i. S. v. § 290 HGB zu verstehen ist ("Enkelgesellschaft").[1] Unerheblich ist dabei, ob das zwischengeschaltete TU in den Konzernabschluss einbezogen wird, solange das MU die Beherrschungsmöglichkeit über das TU auf das EnkelUnt ausüben kann. Liegt keine Beherrschungsmöglichkeit auf das TU vor, wie etwa bei Anwendung des DRS 19 mit zweiter Prüfung der Einschränkung der Beherrschungsmöglichkeit mit § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB, so dürfte grds. auch keine Beherrschungsmöglichkeit für das EnkelUnt vorliegen.

 
Praxis-Beispiel

Die M AG hält 60 % der Stimmrechte an der T GmbH, die jedoch in der Rechteausübung durch vertragliche Gestaltungen eingeschränkt sind, d. h., es liegt keine Beherrschungsmöglichkeit nach § 290 Abs. 1 HGB, sondern lediglich die Vermutung der "stets" vorliegenden Beherrschung nach § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB vor. Hält die T GmbH nun ihrerseits eine Beteiligung an der E GmbH, so dürften auch diese theoretisch zurechenbaren Rechte eingeschränkt sein.

Ebenso wäre zu argumentieren, dass das TU, welches von einem zum Verkauf bestimmten TU gehalten wird, in aller Regel auch als zum Verkauf bestimmt zu behandeln ist.

Dagegen wäre die Nichteinbeziehung eines TU aufgrund von Unwesentlichkeit (§ 296 Abs. 2 HGB) kein Grund, an der Beherrschungsmöglichkeit des MU auf eine darunter liegende EnkelGes. zu zweifeln.

 
Praxis-Beispiel

Die M AG hat zwischen sich und weiteren TU eine Zwischenholding Z GmbH angeordnet. Die Z GmbH verfügt über keine operative Geschäftstätigkeit und hält lediglich die Beteiligungen der darunter liegenden Ges. und hat keine Beschäftigten. M verzichtet – unabhängig von den dadurch ggf. auftretenden Komplikationen in der Konzernabschlusserstellung – auf die Einbeziehung von Z, müsste sich aber die Rechte von Z bzgl. der Beherrschungsmöglichkeit der darunter liegenden TU zurechnen, so dass diese Ges. zunächst einbeziehungspflichtig wären.

[1] Vgl. Grottel/Kreher , in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 290 HGB Rz 80.

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