Rz. 15

Mit einer Bürgschaft geht der Bürge die vertragliche Verpflichtung ein, gegenüber dem Gläubiger eines Dritten für die Erfüllung der Verbindlichkeit dieses Dritten einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Es kann sich um bereits bestehende Verbindlichkeiten oder um künftige oder bedingte Verbindlichkeiten des Dritten handeln (§ 765 Abs. 2 BGB). Für die Bürgschaftserklärung ist grds. die Schriftform erforderlich (§ 766 Abs. 1 BGB); die Schriftform ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Bürgschaft auf Seiten des Bürgen ein Handelsgeschäft ist (§ 350 HGB).

 

Rz. 16

Die Vermerkpflicht umfasst neben der Bürgschaft i. e. S. gem. § 765 BGB auch die besonderen Formen der Bürgschaft, für die die §§ 765ff. BGB gelten. Dies sind die Nachbürgschaft, die Rückbürgschaft, die Ausfallbürgschaft, die Mitbürgschaft, die Kreditbürgschaft u. a.[1] Selbstschuldnerische Bürgschaften sind ebenso anzugeben wie Bürgschaften, bei denen der Bürge nicht auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Ebenso ist die Haftung aus dem der Bürgschaft ähnlichen Kreditauftrag anzugeben. Derjenige, der einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu geben, haftet dem Beauftragten für die aus der Kreditgewährung entstehende Verbindlichkeit als Bürge (§ 778 BGB).[2]

 
Praxis-Beispiel

Das MU M beabsichtigt, eine steuerlich optimale Fremdfinanzierung der Unternehmensgruppe zu realisieren und beauftragt in diesem Zusammenhang seine Hausbank, dem KonzernUnt A einen Bankkredit i. H. v. 80 Mio. EUR mit einem Zinssatz von 3 % zu gewähren, sodass die Freigrenze der steuerlichen Zinsschrankenregelung nicht erreicht wird. M haftet für das Bankdarlehen an A als Bürge und hat dies unter der Bilanz zu vermerken.

Anzugeben an dieser Stelle sind allerdings nur "Bürgschaften im Rechtssinne". Bürgschaftsähnliche Rechtsverhältnisse können als Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen vermerkpflichtig sein, wobei sich gelegentlich Abgrenzungsprobleme ergeben können. Jedenfalls ist immer dann, wenn ein bestimmtes Risiko selbstständig, d. h. ohne unmittelbare Anknüpfung an die Verpflichtung des Dritten, übernommen wird, von einer selbstständigen Garantie auszugehen.

 

Rz. 17

Ob auch Eventualverbindlichkeiten aus Bürgschaften nach ausländischem Recht unter den "Verbindlichkeiten aus Bürgschaften" anzugeben sind oder ob sie den "Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen" zuzuordnen sind, wird in der Literatur nicht einheitlich beurteilt. Für einen Vermerk i. R. d. zuletzt genannten Kategorie spricht das formale Argument, dass für derartige Verpflichtungen § 765 BGB nicht anwendbar ist.[3] Ausschlaggebend für die Zuordnung des Vermerks sollte nach hier vertretener Auffassung allerdings die materielle Betrachtung sein, d. h. die Frage, ob die entsprechenden Auslandsbürgschaften denjenigen nach deutschem Recht direkt vergleichbar sind. Bejahendenfalls sollte der Ausweis unter den "Verbindlichkeiten aus Bürgschaften" erfolgen.[4]

 

Rz. 18

Da die angabepflichtigen Vermerke stets das Einstehen des Kfm. für eine fremde Verpflichtung betreffen, sind Bürgschaften, die Dritte (auch verbundene Unt) zugunsten des Kfm. übernommen haben, selbstverständlich nicht anzugeben.

 

Rz. 19

Wechselbürgschaften sind wechselmäßige Verpflichtungen i. S. d. Art. 3032 WG. Die Bürgschaftserklärung wird jeweils auf den Wechsel selbst oder auf einen Anhang gesetzt. Sofern dies auf der Rückseite des Wechsels erfolgt, ist ein ausdrücklicher Zusatz, dass die wechselmäßige Verpflichtung als Bürge übernommen wird, notwendig. Dagegen gilt die auf die Vorderseite des Wechsels gesetzte Unterschrift stets als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt. Die Vermerkpflicht umfasst auch das sog. Gefälligkeitsgiro.[5] Die Vermerkpflicht umfasst weiterhin Scheckbürgschaften, die in Art. 2527 Scheckgesetz geregelt sind. Die Bestimmungen entsprechen denjenigen des WG über die Wechselbürgschaften.

 

Rz. 20

Die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung entspricht grds. derjenigen der jeweiligen Hauptschuld. Sofern die Hauptschuld endgültig erloschen ist, entfallen auch die Bürgschaftsschuld und die Vermerkpflicht. Die zu vermerkende Bürgschaftsverpflichtung ist grds. unabhängig von der Bilanzierung beim Hauptschuldner. Hat sich der Kfm. bis zu einem Höchstbetrag verbürgt und liegt es beim Hauptschuldner, wann und in welcher Höhe er das Limit in Anspruch nimmt, ist der jeweilige Höchstbetrag zu vermerken, auch wenn am Abschlussstichtag keine oder eine geringere Hauptschuld vorliegt, da sich der Kfm. dieser ggf. höheren Verpflichtung nicht mehr entziehen kann.[6] Z. T. wird auch eine stärkere Orientierung am Stand der Hauptverbindlichkeit als zulässig erachtet.[7] Bezieht sich die Bürgschaft auf eine Verbindlichkeit, die der regelmäßigen Tilgung unterliegt, ist in diesem Fall nicht der Höchstbetrag anzugeben, sondern der Stand der Hauptschuld am Bilanzstichtag, sofern aufgrund der Tilgungsregelung keine über diesen Stand hinaus...

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