Rz. 17

Mit Abs. 3 wird der Anwendungskreis für die Erleichterungen für bestimmte Unt eingeschränkt. Konkret fallen folgende Unt ab dem nach dem 31.12.2015 beginnenden Gj nicht mehr unter die KleinstKapG:[1]

 

Rz. 18

Grund hierfür ist, dass diese Gesellschaften häufig ein erhebliches Vermögen auf sich vereinen, gleichzeitig aber über keine oder kaum Umsätze verfügen und auch i. d. R. kein umfangreiches Personal aufweisen. Somit würden die Schwellenwerte bei den Umsatzerlösen (700.000 EUR) und den Mitarbeitern (10) regelmäßig unterschritten und die Ges. als KleinstKapG einzustufen sein.[2] Allerdings existieren schon vorher zumindest für Investmentges., die als Investmentvermögen in den Rechtsformen einer Investment-AG oder Investment-KG auftreten können, und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach Antrag von der zuständigen Behörde als solche anerkannte wurden, konkretisierende Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften.[3] So haben die Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die klein i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB sind, mind. die Regelungen für mittelgroße KapG zu beachten (§ 8 Abs. 1 UBGG).[4] Investment-AGs haben § 120 KAGB, die Investment-KGs § 135 KAGB zu beachten. Der Gesetzgeber wollte aber zur Verdeutlichung für alle Fälle unmittelbar in § 267a HGB diese auf europäische Vorgaben beruhenden Ausnahmen von der Anwendung der Erleichterungen für KleinstKapG verankert wissen.[5]

 

Rz. 19

Zusätzlich erfolgt eine Einschränkung für Beteiligungsges., die die Erleichterungen für KleinstKapG nicht anwenden dürfen, auf Unt, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unt zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unt eingreifen. Dabei bleiben die Eingriffsrechte, die ihnen nach dem Gesetz oder nach einem Vertrag in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter zustehen außer Betracht. Typischer Anwendungsfall von § 267a Abs. 3 Nr. 3 HGB dürfte damit nach der Gesetzesbegründung eine Holding-KapG sein, sofern sie nicht bereits die Voraussetzungen des § 267a Abs. 3 Nr. 2 HGB erfüllt.[6] Die gesetzliche Forderung nach einem "einzigen Unternehmenszweck" ist zu relativieren auf einen vorherrschenden Unternehmenszweck.[7] Folge der als sinnvoll zu wertenden Gesetzesänderung in Form der Ausklammerung von Beteiligungsholdinggesellschaften von den Bilanzierungserleichterungen dürfte eine nicht unerhebliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Erleichterungsmöglichkeiten für KleinstKapG und damit eine stark verminderte Bedeutung für die Praxis sein.[8] Ausweg ist, dass die KapG sich nicht nur auf das Halten und Verwalten einer Beteiligung im eigenen Interesse beschränkt, sondern etwa nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags auch die Geschäftsführung für das andere Unt ausübt. Dann ist die Ausnahme von der Anwendung des § 267a HGB nicht anzuwenden und das Unt wird weiter als KleinstKapG zu behandeln sein. Zu beachten ist dabei, dass der Einfluss auf die Geschäftsführung auch tatsächlich vorgenommen wird und dass dieser über die Möglichkeiten der Eingriffsrechte als Aktionär oder Gesellschafter hinausgehen muss. Auch eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehend vertragliche Fixierung von Eingriffsrechten ist nach der BilRUG-RegE-Begr. dann nicht zu beachten, wenn sie als Vertrag aus der Stellung als Aktionär oder Gesellschafter entstanden ist.[9]

 

Rz. 20

Fraglich ist, wann die Rechtsfolge hierfür eintritt. Analog zu den Regelungen i. R. d. Schwellenwertbetrachtung wird eine retrospektive Anwendung zu fordern sein. Damit wären auch schon die zu vergleichenden Vj. nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen einzuschätzen sein. Daher ist ein Unt, auf das die in § 267a Abs. 3 HGB bezeichneten Ausnahmen zutrifft, spätestens im Gj 2016 nicht mehr als KleinstKapG sondern – sofern keine Spezialvorschriften zur Anwendung kommen müssen – sofort und ohne eine Übergangsfrist als kleine KapG zu klassifizieren. Eine Nutzung von § 267 Abs. 4 über § 267a Abs. 1 HGB bez. der Möglichkeit einer um ein Jahr versetzten Rechtsfolge, ist hier ausgeschlossen. Somit können daraus Härten etwa bei der Ermittlung der notwendigen Vj.-Angaben für Bilanz und GuV bei dem dann anzuwendenden abweichenden verkürzten Schemata für kleine KapG entstehen (§ 265 Rz 10 ff.).

[1] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 267a HGB Rz. 8 ff., Stand: 9/2015.
[2] Vgl. Kolb/Roß, WPg...

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