Rz. 4

Nach § 289c Abs. 3 HGB sind jeweils solche Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der KapG sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die genannten Aspekte erforderlich sind, einschl.

  • einer Beschreibung der verfolgten Konzepte, einschl. der von der KapG angewandten Due-Diligence-Prozesse (Nr. 1),
  • der Ergebnisse dieser Konzepte (Nr. 2),
  • der wesentlichen Risiken, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der KapG verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die genannten Aspekte haben oder haben werden, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die KapG (Nr. 3),
  • der wesentlichen Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen der KapG, ihren Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die genannten Aspekte haben oder haben werden, soweit die Angaben von Bedeutung sind und die Berichterstattung über diese Risiken verhältnismäßig ist, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die KapG (Nr. 4),
  • der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der KapG von Bedeutung sind (Nr. 5), sowie
  • Hinweisen und Erläuterungen auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge, soweit es für das Verständnis erforderlich ist (Nr. 6).

Die Angaben sind nicht nur pauschal, sondern konkret und einzeln für jeden in Abs. 2 genannten nichtfinanziellen Aspekt zu machen.

 

Rz. 5

Unter Konzepte (Nr. 1) sind die vom Unt hinsichtlich eines nichtfinanziellen Aspekts angestrebten Ziele und die zur Zielerreichung geplanten Maßnahmen zu verstehen. Diese Konzepte sind darzustellen. Vermieden werden soll, dass Konzepte allein zur Erfüllung dieser Berichtspflicht entwickelt oder fortentwickelt werden. Ein "Greenwashing", mit dem sich ein Unt als nachhaltiger, ökologischer, ethischer etc. darstellt als es tatsächlich ist, soll vermieden werden.[1] Konzepte und nichtfinanzielle Aspekte stehen bei der Darstellung in einer n:m-Beziehung. Es kann sich ein Konzept auf mehrere nichtfinanzielle Aspekte beziehen, wie auch für einen nichtfinanziellen Aspekt mehrere Konzepte vorliegen können, was in der Praxis zu erwarten ist.[2] Die Berichtspflicht nach Nr. 4 kann insb. für Konsumenten hilfreich sein, weil grds. auch wesentliche Angaben über die Lieferkette und die Kette von Subunternehmern und damit verbundene Risiken für die in der nichtfinanziellen Erklärung aufzuführenden Aspekte (etwa Umwelt- und Sozialbelange) gemacht werden müssen. Bei den Angaben zu Nr. 3 und 4 liegt ein Risikobegriff zugrunde, der sich auf nur wesentliche Risiken bezieht. Gem. Erwägungsgrund 8 der CSR-RL sind dies jene Risiken, die "sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen" auf nichtfinanzielle Aspekte haben (werden).[3] Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens hatte der Bundesrat am 4.11.2016 vorgeschlagen, aufgrund der potenziellen Bedeutung für Konsumenten in § 289c Abs. 3 Nr. 4 HGB die Wörter "sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen" durch die Wörter "wahrscheinlich negative Auswirkungen" zu ersetzen. Der Bundesrat argumentierte, dass die Formulierung eine unzulässige Einschränkung des Richtlinienwortlauts sei und die Grenze der Auslegung überschreite. Dies wurde jedoch vonseiten der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung mit Verweis auf den Erwägungsgrund 8 und die Rechtsklarheit zurückgewiesen.[4]

 

Rz. 6

Schon zuvor musste nach § 289 Abs. 3 HGB über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren berichtet werden, soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs und der Lage der Ges. von Bedeutung war. Der Wortlaut "von Bedeutung" war schon in § 289 Abs. 3 HGB i. S. v. "für das Verständnis erforderlich" gemeint,[5] was hier nun fortgeführt wird. Anders als in § 289 Abs. 3 HGB, der bestehen bleibt, geht es in Nr. 5 auch um das Verständnis der Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf nichtfinanzielle Belange.

 

Rz. 7

Im Ergebnis wurde mit dem CSR-RL-Umsetzungsgesetz ein "doppelter Wesentlichkeitsvorbehalt" verankert: Nur solche Angaben sind erforderlich, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unt sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die berichtspflichtigen Mindestinhalte erforderlich sind. Insofern muss sowohl die finanzielle als auch die nichtfinanzielle (ökologische und soziale) Wesentlichkeit auftreten, um eine Berichtspflicht i. R. d. nichtfinanziellen Berichterstattung auszulösen. Die EU-Kommission publizierte mit ihrem unverbindlichen Nachtrag zu den Leitlinien zur Erstellung eines nichtfinanziellen Berichts für die Unt eine Orientierungshilfe zu den Anforderungen an die klimabezogene Berichterstattung. Dieser Orientierungshilfe liegt, wie auch den GRI-Standards, ein erweitertes Wesentlichkeitsverständnis zugrunde. Der Nachtrag verknüpft dabei die Anforderungen der CSR-Richtlinie mit den Anforderungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD).

Die Leitlinien empfehlen, abweichend vom Wo...

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