Rz. 143

Als "Erträge aus Beteiligungen"(§ 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB) sind die laufenden Erträge aus Anteilen anderer Unt (Dividenden und vergleichbare Gewinnausschüttungen von KapG, Gewinnanteile von PersG und stillen Beteiligungen) auszuweisen, sofern für die hierzu korrespondierenden Vermögenswerte ein Bilanzausweis auf der Aktivseite i. S. d. § 266 Abs. 2 A. III. 1. HGB (Anteile an verbundenen Unt) oder des § 266 Abs. 2 A. III. 3. HGB (Beteiligungen) erfolgt.

 

Rz. 144

Auch Zinsen aus beteiligungsähnlichen Darlehen, deren Bilanzausweis unter dem Posten "Beteiligungen" oder "Anteile an verbundenen Unt" erfolgt, sind unter dem Posten Nr. 9 der GuV zu erfassen.[1] Da derartige Darlehen üblicherweise aber unter den Posten nach § 266 Abs. 2 A. III 2. (Ausleihungen an verbundene Unt) oder 4. (Ausleihungen an Unt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht) HGB ausgewiesen werden, wird ein GuV-Ausweis dieser Zinsen unter Posten Nr. 10 ("Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unt") den Regelfall darstellen.[2]

 

Rz. 145

Ebenso unter Posten Nr. 9 auszuweisen sind Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn und etwaige Zwischendividenden (bei der GmbH).[3] Zwar ist auch für verdeckt zugeflossene Erträge von Beteiligungen (z. B. aus Kostenumlagen oder Verrechnungspreisen) zunächst ein solcher Ausweis in Betracht zu ziehen, allerdings sprechen nach h. M. die hierbei regelmäßig zu konstatierende nicht eindeutige Erfass- und Bezifferbarkeit gegen eine derartige Ausweispraktik, sodass allenfalls im Ausnahmefall einer eindeutigen Kriterienlage ein solcher Ausweis in Betracht zu ziehen sein wird.[4] Letztlich erscheint aber auch dieser nicht fachgerecht.[5]

 

Rz. 146

Für Beteiligungserträge aus verbundenen Unt i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB ist ein auf die Bruttobeträge bezogener gesonderter Ausweis in Gestalt eines "Davon"-Vermerks erforderlich. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zum gesonderten Ausweis ist der Beteiligungsstatus zum Zeitpunkt der Vereinnahmung. Unterjährige Statusänderungen begrenzen den Ausweis der Beteiligungserträge als "Davon"-Vermerk auf den Zeitraum der Klassifizierung der Beteiligung als verbundenes Unt.[6]

 

Rz. 147

Aufgrund abweichender Einzelvorschriften sind Erträge auf Basis von Gewinngemeinschaft, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag entweder gesondert unter Posten Nr. 9 oder als separater GuV-Posten auszuweisen (Rz 197 f.). Auch die Angabe eines "Davon"-Vermerks ist zulässig. Mitgliedschaften in eG stellen keine Beteiligung dar, sodass für Dividenden von Genossenschaften ein Ausweis als Beteiligungserträge ausscheidet. Da Anteile an Genossenschaften auch keine Wertpapiere oder Ausleihungen des AV darstellen, sind ihre Erträge als sonstiger betrieblicher Ertrag auszuweisen. Als zulässig wird auch ein Ausweis unter Posten Nr. 11 (sonstige Zinsen und ähnliche Erträge) erachtet (Rz 78 ff., Rz 159).

 

Rz. 148

Analog zur Erfassung von Verlusten aus der Veräußerung von Beteiligungen und verbundenen Unt, für die ein Ausweis als sonstige betriebliche Aufwendungen vorzunehmen ist, sind nach h. M. Erträge aus dem Abgang von Beteiligungen und verbundenen Unt sowie Wertaufholungen auf die Buchwerte dieser Vermögenswerte als sonstige betriebliche Erträge und nicht als Erträge aus Beteiligungen zu erfassen.[7] Die durchaus anzutreffende gegenteilige Ansicht[8] kann nur im Hinblick auf den getrennten Ausweis unter einem gesonderten Posten als plausibel bezeichnet werden (Rz 85, Rz 133). Dies gilt insb. für den Fall, dass die veräußerte Beteiligung seitens des Managements als Finanzanlage betrachtet wurde.

Abschreibungen auf Beteiligungen erfordern gem. § 275 Abs. 2 Nr. 12 HGB einen gesonderten Ausweis.

 

Rz. 149

Der Ausweis der Erträge aus Beteiligungen ist auf Bruttobasis vorzunehmen. Eine Saldierung der Erträge aus Beteiligungen mit Verlusten und Abschreibungen auf Finanzanlagen oder Wertpapiere des UV ist ebenso untersagt wie der Abzug der von der ausschüttenden Ges. einbehaltenen Kapitalertragsteuer und anrechenbaren ausländischen Steuern.[9] Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist als Steueraufwand unter dem GuV-Posten Nr. 14 ("Steuern vom Einkommen und vom Ertrag") auszuweisen. Für Sachdividenden bedarf es einer vorsichtigen Schätzung ihres Zeitwertes. Für steuerfreie Ober-Ges. und steuerfreie Unterstützungskassen oder Pensionskassen findet der Bruttoausweis, soweit kein Erstattungsanspruch besteht, keine Anwendung.[10] PersG erfassen die Kapitalertragsteuer bei Zugang des Beteiligungsertrages als Entnahme.[11]

 

Rz. 150

Der Zeitpunkt, an dem der Rechtsanspruch auf Ausschüttung entstanden ist, bestimmt den Ansatzzeitpunkt. Bei PersG wird gem. einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise unterstellt, dass der Gewinnanteil den Gesellschaftern einer PersG i. d. R. bereits zum Schlusstag des Gj dieser Ges. zusteht, auf welches sich dieser erstreckt; unabhängig von der tatsächlichen Vornahme einer Gewinnausschüttung.[12] Der konkret zu e...

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