Rz. 149

Nach § 325 HGB offenlegungspflichtige Unt können anstelle ihres nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellten und geprüften Jahresabschluss auch einen Einzelabschluss nach den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, prüfen lassen und offenlegen (§ 325 Rz 128). Für diesen IFRS-Einzelabschluss gilt gem. § 324a Abs. 1 HGB die Vorschrift des § 321 HGB. Für den Prüfungsbericht zum IFRS-Einzelabschluss ergeben sich im Einzelnen folgende Besonderheiten:[1]

  • Als Rechnungslegungsgrundsätze sind die "IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind," zu bezeichnen.
  • Prüfungsgegenstand sind die nach den EU-IFRS geforderten Unterlagen, d. h. neben Bilanz, GuV und Anhang auch die KFR, der Eigenkapitalspiegel, ggf. die SegmBer. Auch der Lagebericht gehört zum Prüfungsgegenstand.

Es ist festzustellen, ob der IFRS-Einzelabschluss ordnungsgemäß aufgestellt wurde und die geprüften Unterlagen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, entsprechen. Weiterhin ist festzustellen, ob die gem. § 325 Abs. 2a Satz 3 HGB genannten Vorschriften beachtet wurden.

  • Ein IFRS-Einzelabschluss ist nicht an die handelsrechtlichen GoB gebunden. Insoweit ist bei der Berichterstattung ausschl. darauf einzugehen, ob der IFRS-Einzelabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
  • Bei der Stellungnahme zur Beurteilung der Darstellung der Lage der Ges. durch die gesetzlichen Vertreter ist zu beachten, dass, soweit ein einheitlicher Lagebericht erstellt wird, dieser in erforderlichem Umfang auch auf den IFRS-Einzelabschluss Bezug nehmen muss. Es wird aber nicht zu beanstanden sein, wenn die Ges. zwei Lageberichte aufstellt, die sich lediglich in Bezug auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und des Geschäftsergebnisses unterscheiden (§ 324a Rz 17).
  • Der Prüfungsbericht zum IFRS-Einzelabschluss kann gem. § 324a Abs. 2 Satz 2 HGB mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss, Konzernabschluss oder IFRS-Konzernabschluss zusammengefasst werden. Dies erscheint allerdings nur in solchen Fällen zweckmäßig und den Grundsätzen einer klaren Berichterstattung entsprechend, wenn es sich bei dem Konzernabschluss um einen gem. § 315e HGB nach IFRS aufgestellten Konzernabschluss handelt (§ 324a Rz 18).
[1] Vgl. Justenhoven/Deicke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 321 HGB Rz 185.

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