Rz. 115

Aufwendungen, die sich aus dem Wahlrecht gem. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB ergeben (Art. 67 EGHGB Rz 9 ff.), sind gem. Art. 75 Abs. 5 EGHGB nicht als Aufwendungen für die Altersversorgung, sondern innerhalb der Position "sonstige betriebliche Aufwendungen" als "Aufwendungen nach Artikel 67 Abs. 1 und 2 EGHGB" gesondert auszuweisen (§ 277 Rz 31).

 

Rz. 116

Erträge aus diesem Wahlrecht sind als "Erträge nach Artikel 67 Abs. 1 und 2 EGHGB" gesondert innerhalb der sonstigen betrieblichen Erträge anzugeben (Art. 75 Abs. 5 EGHGB).

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