Rz. 34

Bei der Behandlung von Zwischenergebnissen aus innerkonzernlichen Geschäften mit GemeinschaftsUnt ist unabhängig von der Lieferungsrichtung eine quotale Eliminierung i. H. d. Beteiligungsquote durchzuführen (DRS 27.46). Die Zwischenergebniseliminierung ist somit sowohl bei upstream- (vom GemeinschaftsUnt zu anderen Unt im KonsKreis) als auch den umgekehrten downstream-Geschäften anteilsmäßig vorzunehmen (DRS 27.46). Auch Zwischenergebnisse aus dem Handel von einbezogenen GemeinschaftsUnt untereinander (cross-stream-Geschäfte) sind gem. des Anteils des empfangenden Unt zu eliminieren (DRS 27.47). Ebenso sind aus entsprechenden Geschäften stammende Aufwendungen und Erträge quotal gegeneinander aufzurechnen. Konsequenterweise sind auch die infolge dieser Eliminierungen notwendigen latenten Steuern nur anteilig zu berücksichtigen. Der nicht konsolidierte Teil gilt aus Sicht des Konzerns als realisiert (DRS 27.45).

Die Zwischenergebniseliminierung sowie die Aufwands- und Ertragskonsolidierung dürfen unterbleiben, sofern die zu eliminierenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind (§ 310 Abs. 2 i. V. m. § 304 Abs. 2 und § 305 Abs. 2 HGB; DRS 27.37).

 

Rz. 35

Eine Ausnahme von der Pflicht zur quotalen Korrektur existiert i. R. d. Behandlung von Ausschüttungen, die von dem leitenden KonzernUnt als Beteiligungserträge erfasst sind. Wenn einem voll konsolidierten Unt im KonsKreis eine Ausschüttung aus dem GemeinschaftsUnt zufließt, ist diese komplett zu eliminieren, da die quotale Einbeziehung der Erträge und Aufwendungen bereits den Gewinnanteil zum Ausdruck bringt, der ansonsten doppelt erfasst würde. Da die Ausschüttung bereits auf Basis des Kapitalanteils berechnet ist, scheidet in diesem Fall auch eine quotale Behandlung aus.[1]

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 310 HGB Rz 46.

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