Rz. 102
Als weiterer Posten E ist ein "Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung" auf der Aktivseite auszuweisen. Dieser Posten steht im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen. Nach § 246 Abs. 2 HGB ist eine Aktivierung des Differenzbetrags zwischen bestimmten VG, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und den zugehörigen Schulden vorzunehmen (§ 246 Rz 107 ff.). Dies gilt nur für VG, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und die ausschl. der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen.[1]
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