Rz. 166

Empfehlungen oder Verbote hinsichtlich möglicher Verfahren zur Kostenträgerstückrechnung sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dennoch ist auch die Kostenträgerrechnung auf einen möglichen Anpassungsbedarf an das Handelsrecht zu überprüfen. So stellt sich insb. die Frage, welches Verfahren zur Berechnung der Stückkosten dem geltenden Vollkostenprinzip am besten entspricht.

 

Rz. 167

Empirische Untersuchungen zeigen , dass mittelständische Unt lediglich zu 32 % den Vollkostenansatz für externe Adressaten für informativer halten und dass 30 % von einer besseren Eignung für die interne Steuerung ausgehen.[1] Diese Ergebnisse deuten stark darauf hin, dass in der mittelständischen Praxis vielfach noch keine ausreichend enge Verknüpfung des externen Rechnungswesens zum internen Bereich gegeben ist.[2] Konnte dieser Teilkostengedanke früher als Argument für die Verwendung der in der Praxis dominierenden Zuschlagskalkulation mit ihrem differenzierten Ausweis der einzelnen Kostenbestandteile herangezogen werden, die immerhin neun von zehn Unt angewandt haben,[3] so kommt insb. bei einem EinproduktUnt ggf. ein Wechsel zur Divisionskalkulation in Betracht.

 

Rz. 168

Bei diesem lässt sich durch die Division des aus dem handelsrechtlichen und/oder steuerlichen Betriebsabrechnungsbogen unter Ausschluss der Vertriebskosten zu entnehmenden Gesamtkostenbetrags durch die Anzahl der produzierten Erzeugnisse die Obergrenze der handels- und steuerrechtlichen HK ableiten. Nur für den Fall, dass die Wahlrechte zur Bilanzierung i. H. d. Wertuntergrenze genutzt werden sollen, müssen hierfür eigene Sonderrechnungen durchgeführt werden, die eine Trennung in Einzelkosten und Gemeinkosten zulassen.

 

Rz. 169

Im Hinblick auf einzelne HK-Bestandteile kann die bisherige Diskussion, ob Kosten für Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Arbeitsmodelle und dergleichen zur Fertigung eines Prototyps auch bei einer mehrjährigen Nutzbarkeit des immateriellen Vermögenswerts als Sondereinzelkosten der Fertigung aktiviert werden dürfen, als obsolet betrachtet werden, da diese Kosten über die auf sie entfallenden Abschreibungen die aktivierungspflichtigen HK erhöhen. Stattdessen müssen sich die Bemühungen des internen Rechnungswesens darauf konzentrieren, die vor dem BilMoG in der Kosten- und Leistungsrechnung verwendeten Kriterien mit den explizit im HGB genannten Anhaltspunkten zur Abgrenzung der entstandenen Entwicklungskosten zwischen einem aktivierbaren und einem nicht aktivierbaren Teil abzugleichen.

[1] Vgl. Eierle/Haller/Beiersdorf, in DRSC, Entwurf eines internationalen Standards zur Bilanzierung von Small and Medium-sized Entities (ED-IFRS for SMEs), https://www.drsc.de/app/uploads/2017/03/070928_FinalReport_ED-IFRS-SME_Deutsch.pdf, Abruf 31.8.2023, S. 43.
[2] Vgl. Weißenberger, IFRS für Controller, 2007, S. 191–226.
[3] Vgl. Rautenstrauch/Müller, DB 2007, S. 1822.

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