Rz. 110

Da bereits in der Vorwegberichterstattung eine Beurteilung der Lageberichterstattung der gesetzlichen Vertreter erfolgt ist (Rz 49), erstreckt sich die hier vorzunehmende Beurteilung auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift von § 289 HGB.[1] Liegen Mängel vor, hat der Abschlussprüfer diese hier darzulegen (zur Berichterstattung über Unrichtigkeiten und Verstöße in der Rechnungslegung vgl. Rz 72), unabhängig davon, ob sie zu einer Modifizierung (Einschränkung) des Bestätigungsvermerks geführt haben oder nicht.[2]

 

Rz. 111

Sofern im Lagebericht bspw. entsprechend DRS 20.104 die Berechnung finanzieller Leistungsindikatoren (z. B. ein um Sondereffekte bereinigtes EBITDA) erläutert wird, ist dies nicht zu beanstanden (und dementsprechend nicht im Prüfungsbericht explizit zu erwähnen).[3]

 

Rz. 112

Wird im Lagebericht ausgeführt, dass dieser unter Beachtung von DRS 20 aufgestellt wurde und stellt der Abschlussprüfer fest, dass nicht alle einschlägigen Anforderungen des DRS 20 beachtet wurden, hat der Abschlussprüfer diese Abweichungen zu würdigen und bei Wesentlichkeit einen Mangel festzustellen, der eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks in einem zusätzlichen Prüfungsurteil erfordert.[4]

 

Rz. 113

Der Abschlussprüfer hat darzulegen, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.[5]

Im Fall einer Zusammenfassung von Lagebericht und Konzernlagebericht (§§ 315 Abs. 3, 298 Abs. 3 HGB) sollte festgestellt werden, ob sowohl für den Lagebericht als auch für den Konzernlagebericht die Pflichtangaben enthalten sind.

[1] Vgl. Orth/Schäfer, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 321 HGB Rz 91, Stand: 7/2018.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. M Tz 383.
[3] Vgl. IDW, Berichterstattung über die 232. Sitzung des HFA, FN-IDW 2013, S. 359.
[4] Vgl. IDW PS 350.117 n. F.
[5] Vgl. IDW PS 450.71 n. F.

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