Rz. 104

Der Abschlussprüfer hat gem. Abs. 2 Satz 1 auszuführen, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung entspricht.

Dies umfasst die Beurteilung, ob im Jahresabschluss die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften einschl. der GoB und alle größenabhängigen, rechtsformgebundenen oder wirtschaftszweigspezifischen Regelungen sowie Jahresabschluss-bezogene Regelungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind.[1]

 

Rz. 105

Die Aussage bezieht sich auf die Bestandteile des Jahresabschlusses, d. h. Bilanz, GuV und Anhang. Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften i. S. d. § 264d HGB, die nicht konzernrechnungslegungspflichtig sind, umfasst der Jahresabschluss darüber hinaus eine KFR und einen Eigenkapitalspiegel sowie fakultativ eine Segmentberichterstattung (§ 264 Rz 33).

 

Rz. 106

In diesem Berichtsabschnitt ist auch einzugehen auf etwaige Durchbrechungen der Ansatz- und Bewertungsstetigkeit[2] sowie auf fehlende oder eingeschränkte Vergleichbarkeit zum Vorjahresabschluss.[3]

 

Rz. 107

Bzgl. des Anhangs ist festzustellen, ob dieser alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben enthält. Im Fall einer Zusammenfassung von Anhang/Konzernanhang nach § 298 Abs. 3 HGB sollte dies sowohl für die Pflichtangaben des Anhangs wie auch des Konzernanhangs erfolgen. Nimmt der Bilanzierende im Anhang eine eingeschränkte Berichterstattung unter Bezugnahme auf § 286 HGB oder § 160 Abs. 2 AktG vor, so hat der Abschlussprüfer darzustellen, ob dies zu Recht erfolgt ist.[4] Weiterhin ist im Fall einer zulässigen Inanspruchnahme der Befreiungsregelung nach § 285 Nr. 17 letzter Satzteil HGB (Nichtangabe des Abschlussprüfer-Honorars wegen Angabe im Konzernabschluss) darauf einzugehen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Abschlussprüfung nicht beurteilt werden konnte, ob alle im Konzernabschluss zu machenden Angaben zur Inanspruchnahme der Befreiungsregelung dort enthalten sind.[5]

 

Rz. 108

Handelt es sich bei dem zu prüfenden Unt um eine KleinstKapG (§ 267a HGB) und verzichtet diese auf die Erstellung eines Anhangs, ist im Prüfungsbericht darzustellen, ob alle erforderlichen Angaben unter der Bilanz (oder als Anlage zur Bilanz) gemacht sind, um der gesetzlichen Vermutung des § 264 Abs. 2 Satz 5 HGB in Bezug auf die Erfüllung der Generalnorm zu genügen.[6]

 

Rz. 109

Soweit der geprüfte Jahresabschluss nicht korrigierte Fehler enthält, ist gem. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift hier (auch) darüber zu berichten (zur Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten in der Rechnungslegung vgl. Rz 72). Ein Verweis auf die ggf. ausführlichere Berichterstattung i. R. d. Darstellung von Unrichtigkeiten und Verstößen erscheint zweckmäßig. Soweit der Abschlussprüfer eine Abweichung von IDW RS toleriert, hat er dies im Prüfungsbericht darzulegen und zu begründen, auch wenn als Grund für die Abweichung eine höchstrichterliche Rechtsprechung angegeben wird.[7]

[1] Vgl. IDW PS 450.67 n. F.
[2] Zur Zulässigkeit vgl. IDW RS HFA 38.15.
[3] Vgl. hierzu ISA [DE] 710.
[4] Vgl. IDW PS 450.69 n. F.
[5] Vgl. IDW PH 9.200.2.8.
[6] Vgl. IDW PS 450.69a n. F.
[7] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. M Tz 368.

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