Rz. 95

Neben der Versagung aufgrund von Einwendungen kann es in bestimmten Fällen vorkommen, dass der Bestätigungsvermerk versagt werden muss, da nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben. In diesem Fall der Versagung aufgrund eines Prüfungshemmnisses werden die Auswirkungen des Prüfungshemmnisses auf den Jahresabschluss, den Lagebericht oder einen sonstigen Prüfungsgegenstand als so weitgehend erachtet, dass eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks nicht ausreicht.

 

Rz. 96

Die Abgrenzung von einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks aufgrund von Prüfungshemmnissen ist an § 322 Abs. 4 Satz 3 HGB auszurichten, wonach eine Einschränkung nur dann in Betracht kommt, wenn insg. noch ein Positivbefund zur Generalnorm möglich ist (Rz 83).

 

Rz. 97

Ist der Abschlussprüfer mangels Aufklärungen und Nachweisen trotz alternativer Prüfungshandlungen nicht in der Lage, ein Prüfungsurteil abzugeben, hat er die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zu erklären, wenn die möglichen Auswirkungen dieses Prüfungshemmnisses nicht nur wesentlich, sondern auch umfassend sein könnten.[1] Anwendungsfälle für derartige Konstellationen sind die bei den zum Versagungsvermerk aufgrund von Einwendungen dargestellten Anwendungsfälle (Rz 92) mit dem Unterschied, dass dem Abschlussprüfer eine Beurteilung nicht möglich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Jahresabschluss unter der Annahme der Fortführung der Ges. aufgestellt wurde und der Abschlussprüfer nicht beurteilen kann, ob dies zutrifft.[2]

 

Rz. 98

Folgende Formulierung wird für die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils empfohlen, wenn die Angemessenheit der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht beurteilt werden kann:[3]

 

VERSAGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

An die … [Gesellschaft]

Erklärung der Nichtabgabe von Prüfungsurteilen

Wir haben den Jahresabschluss der … [Gesellschaft] – bestehend aus der Bilanz zum … [Datum] und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom … [Datum] bis zum … [Datum] sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der ... [Gesellschaft] für das Geschäftsjahr vom ... [Datum] bis zum ... [Datum] geprüft.

Wir geben keine Prüfungsurteile zu dem beigefügten Jahresabschluss und dem beigefügten Lagebericht ab. Aufgrund der Bedeutung des im Abschnitt "Grundlage für die Erklärung der Nichtabgabe von Prüfungsurteilen" beschriebenen Sachverhalts sind wir nicht in der Lage gewesen, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise als Grundlage für Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und Lagebericht zu erlangen und versagen daher den Bestätigungsvermerk.

Grundlage für die Erklärung der Nichtabgabe von Prüfungsurteilen

Die Gesellschaft befindet sich in einer angespannten Liquiditätssituation. Die gesetzlichen Vertreter haben den Jahresabschluss unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufgestellt. Sie berufen sich hierbei auf die finanzielle Unterstützung durch den Gesellschafter und haben uns eine entsprechende Zusage vorgelegt. Wir haben jedoch keine ausreichenden geeigneten Prüfungsnachweise dafür erlangen können, dass der Gesellschafter zu der erforderlichen finanziellen Unterstützung in der Lage ist. Wir waren daher nicht in der Lage, Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu ziehen.

Dieser Sachverhalt hat umfassende Bedeutung auch für die Beurteilbarkeit der im Lagebericht erfolgten Darstellung des Geschäftsverlaufs und der Lage des Unternehmens sowie der Darstellung der Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter (und des Aufsichtsrats) für den Jahresabschluss und den Lagebericht

[Formulierung wie im Fall eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks vgl. Rz 53]

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Es liegt in unserer Verantwortung, eine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung bzw. Lageberichtsprüfung durchzuführen. Des Weiteren liegt es in unserer Verantwortung, einen Bestätigungsvermerk zu erteilen. Aufgrund des im Abschnitt "Grundlage für die Erklärung der Nichtabgabe von Prüfungsurteilen" beschriebenen Sachverhalts sind wir nicht in der Lage gewesen, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise als Grundlage für Prüfungsurteile zu diesem Jahresabschluss und diesem Lagebericht abzugeben.

Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt.

 

Rz. 99

Die Nichtabgabe ei...

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