Rz. 171

Die für Dauerbeschaffungsgeschäfte dargestellten Grundsätze gelten analog. Eine Drohverlustrückstellung ist zu bilden, wenn und soweit der Wert der (noch) zu erbringenden Sach- oder Dienstleistung den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung übersteigt.[1] Die Bewertung der voraussichtlich noch anfallenden Aufwendungen hat auf Vollkostenbasis zu erfolgen. Zu Vollkosten gehören:[2]

  • Einzel- und Gemeinkosten des Produktionsbereichs,
  • direkt zurechenbare Sondereinzelkosten des Vertriebs,
  • sonstige, direkt zurechenbare Kosten (z. B. Lagerkosten).
 
Praxis-Beispiel

Ein Automobilzulieferer (Z) schließt einen Rahmenvertrag mit einem Automobilhersteller (H) für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1.7.01 ab. Danach hat Z bei Bedarf des H diesem Teile zu einem festen Preis von 10 EUR/Stück zu liefern. Beide Vertragspartner gehen bei Vertragsabschluss davon aus, dass jährlich ca. 50.000 Stück abgenommen werden. Bei Vertragsabschluss kalkuliert der Zulieferer mit Stückkosten von 9 EUR/Stück. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.01 zeigt sich, dass sich die geplanten Stückkosten aufgrund unvorhersehbar gestiegener Materialkostensteigerungen auf 11 EUR/Stück entwickelt haben und auf diesem Niveau auf absehbare Zeit bleiben werden. Verhandlungen mit H über eine Anpassung der Abnahmepreise führen zu keinen Ergebnissen. Für die Jahre 02 und 03 wird unverändert die Abnahme von jeweils 50.000 Stück erwartet.

Es ist eine Drohverlustrückstellung i. H. v. 100.000 EUR zu bilden (50.000 Stück pro Jahr × 2 Jahre × 1 EUR Unterdeckung je Stück), die gem. § 253 Abs. 2 HGB mit einem laufzeitäquivalenten Zinssatz abzuzinsen ist.

 

Rz. 172

Bei der Ermittlung der zurechenbaren Gemeinkosten ist die normale Kapazitätsauslastung oder ein höherer zu erwartender Beschäftigungsgrad zugrunde zu legen. Nicht einzubeziehen sind sog. Leerkosten (Kosten der Unterbeschäftigung). Die hierzu erforderliche Bestimmung der Normalbeschäftigung ist in der Praxis häufig schwierig, zumal sie sich im Zeitablauf ändern kann. Soweit jedoch Produktionsbereiche zeitweilig oder dauerhaft stillgelegt oder deutlich weniger als normal ausgelastet werden, sind die betreffenden Gemeinkosten als nicht produktionsnotwendige Leerkosten zu eliminieren.[3]

[1] Vgl. IDW RS HFA 4.33.
[2] Vgl. IDW RS HFA 4.35.
[3] Vgl. IDW RS HFA 31.21.

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