Rz. 127

Zu den Materialgemeinkosten gehören insb. die mit der Materialwartung und Lagerung in Verbindung stehenden Kosten sowie Ausgaben für Hilfsstoffe (Rz 109 zu den Voraussetzungen für einen Ansatz der unechten Gemeinkosten als Materialgemeinkosten). Von praktischer Bedeutung sind insb. die Kosten für die Warenannahme, die Materialverwaltung, die Einkaufsabteilung, den innerbetrieblichen Transport sowie Materialversicherungen.[1]

 

Rz. 128

Der Teil der aktivierungspflichtigen Materialgemeinkosten, der den Anschaffungsnebenkosten zuzuordnen ist und theoretisch als Bestandteil der Materialeinzelkosten aktiviert wird, ist wie auch die Hilfsstoffe an die Restriktion der wirtschaftlichen Bedeutsamkeit gebunden. Auf eine Aktivierung i. R. d. Materialeinzelkosten darf aus Wirtschaftlichkeitsgründen entsprechend nur verzichtet werden, wenn dies nicht zu einer wesentlichen Darstellungsverzerrung führt. Die Bedeutung der Trennung zwischen Einzel- und Gemeinkosten ist infolge der Streichung des Aktivierungswahlrechts für Materialgemeinkosten jedoch nur noch von untergeordneter Bedeutung.

 

Rz. 129

Der Ansatz der Materialgemeinkosten ist an das Angemessenheitsgebot (Rz 110) gebunden.

[1] Ebenso ADS, 6. Aufl. 1995–2001, § 255 HGB Rz 172; Kahle, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 255 HGB Rz 189, Stand: 12/2021; die Kosten der Einkaufsabteilung und der Warenannahme den Kosten der allgemeinen Verwaltung zurechnend etwa Schubert/Hutzler, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz 375.

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