Rz. 117

Fertigungseinzelkosten sind insb. Fertigungslöhne (Rz 106 zur grundlegenden Diskussion, ob diese den Einzel- oder den Gemeinkosten zuzuordnen sind), soweit sie nicht zu den Sonderkosten der Fertigung (Rz 119), den betrieblichen Sozialkosten (Rz 140 f.), der betrieblichen Altersvorsorge (Rz 144 f.) oder zur Verwaltung (Rz 136) gehören. Die Fertigungslöhne sind einschl. der Lohnnebenkosten zu verstehen – sämtliche Kostenpositionen, die aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Bestimmungen zu entrichten sind, sind als Einzelkosten aktivierungspflichtig. Dazu zählen etwa Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, vom Arbeitgeber abgeführte Lohn- und Kirchensteuern, Feiertags- und Überstundenzuschläge sowie Leistungsprämien. Entgegen teilweise vertretener Meinung sind auch Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, an Feier- oder an Urlaubstagen als Einzelkosten zu aktivieren.[1] Voraussetzung für den Ansatz als Einzelkosten bildet dabei grds. die Möglichkeit der direkten Zurechnung zum bei der Fertigung herzustellenden VG.

 

Rz. 118

Hilfslöhne fallen i. d. R. unter die Fertigungsgemeinkosten. Eine saubere Trennung von den Fertigungslöhnen dürfte in der Praxis aber kaum zu realisieren sein. Die Einbeziehung der Fertigungsgemeinkosten in die HK-Untergrenze lässt die Bedeutung der Trennung in der handelsrechtlichen Rechnungslegung jedoch nahezu ins Leere laufen. Lediglich die Beschränkung auf den pflichtgemäßen Ansatz von "angemessenen Teilen" (Rz 110) könnte noch Relevanz besitzen.

[1] Ebenso ADS, 6. Aufl. 1995–2001, § 255 HGB Rz 147; Schubert/Hutzler, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz 253; a. A. Kahle, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 255 HGB Rz 169, Stand: 12/2021; Knop/Küting/Knop, in Küting/Weber, HdR-E, § 255 HGB Rn 185, Stand: 11/2016.

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