Rz. 17

Nach § 289f Abs. 2 Nr. 2 HGB sind die angewandten wesentlichen Unternehmenspraktiken anzugeben, die über die gesetzlichen Anforderungen aus dem deutschen Recht hinausgehen. Dazu ist anzugeben, wo diese öffentlich zugänglich sind.

 
Praxis-Beispiel

Die Erklärung zur Unternehmensführung der Oldenburgischen Landesbank AG enthält 2016 folgende Angaben zu den Unternehmensführungspraktiken:

„Die Oldenburgische Landesbank AG lebt vom Vertrauen ihrer Kunden, Aktionäre, Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leistung und Integrität des Unternehmens. Dieses Vertrauen hängt wesentlich davon ab, wie sich Mitarbeiter, Führungskräfte und Geschäftsführung verhalten und wie sie ihre Fähigkeiten zum Nutzen der Kunden, Aktionäre und des Unternehmens einsetzen.

Die Oldenburgische Landesbank AG ist eine Gesellschaft der Allianz Gruppe. Die Allianz unterstützt mit eigenen Initiativen das UN Global Compact Programm und erkennt die OECD-Richtlinie für multinationale Unternehmen an. Dadurch sollen Nachhaltigkeit und gesellschaftliche Verantwortung in das Geschäft integriert werden. UN Global Compact ist eine Initiative des seinerzeitigen UN-Generalsekretärs Kofi Annan und internationaler Großunternehmen zur Anerkennung der Menschenrechte.

Die vom Vorstand der Bank für alle Mitarbeiter, Führungskräfte und Mitglieder des Vorstands der OLB festgelegten Verhaltensgrundsätze setzen diese Prinzipien um und bilden Mindeststandards für alle Mitarbeiter. Hierdurch sollen den Mitarbeitern Leitlinien gegeben werden, die ihr tägliches Denken und Handeln bestimmen. Neben den Themenbereichen Korruption, Geldwäsche und Diskriminierung gehen die Verhaltensgrundsätze vor allem auch auf mögliche Interessenkonflikte und deren Vermeidung ein.

Der Verhaltenskodex der Bank ist auf der Internetseite der OLB im Bereich ‚Investor Relations’ unter ‚Corporate Governance’ veröffentlicht und orientiert sich am Verhaltenskodex für Business Ethik und Compliance der Allianz Gruppe.”[1]

 

Rz. 18

Dem Gesetzgeber ging es laut BilMoG-RegE um solche grundlegenden Unternehmensführungsstandards, die praktische Umsetzungen des anzuwendenden DCGK beinhalten oder die Regelungsbereiche betreffen, die ein Unternehmensführungskodex abdecken könnte, wie etwa unternehmensweit gültige ethische Standards, Arbeits- oder Sozialstandards.[2] Mögliche Beispiele sind Verschärfungen i. R. d. Besetzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse über die gesetzlichen Vorgaben hinaus, etwa hinsichtlich der Unabhängigkeit der Kandidaten bzw. Mitglieder.[3]

 

Rz. 19

Mit Blick auf das Sustainability Reporting i. S. d. nichtfinanziellen Berichterstattung nach §§ 289b289e HGB sind in der Erklärung zur Unternehmensführung Angaben zur Unternehmensführung auch für jene Praktiken zu machen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandt werden.[4] Dazu kann eine freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmensleitung gehören, die Unternehmensführung an den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung auszurichten.[5] Dies betrifft gem. DRS 20.K229, Praktiken, die entweder Umsetzungen des jeweils angewandten Unternehmensführungskodex sind oder Regelungsbereiche abdecken, die ein Unternehmensführungskodex ausfüllen könnte. Hierzu gehören etwa unternehmensweit gültige ethische Standards, Arbeits- und Sozialstandards sowie Richtlinien zur Compliance und zur Nachhaltigkeit.[6]

[1] Oldenburgische Landesbank AG, Finanzbericht 2016, S. 20.
[2] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 78; Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 801 f.; DRS 20.K229.
[3] Vgl. Melcher/Mattheus, DB 2008, Heft 7, Beilage 1, S. 55.
[4] Vgl. Freidank, Unternehmensüberwachung, 2012, S. 35 f.
[5] Vgl. Müller/Needham, Stbg 2022, S. 182 ff.
[6] Vgl. Simon-Heckroth, WPg 6/2014 S. 315.

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