Rz. 33

Sofern zwischen dem Erwerb eines TU und dem Zeitpunkt der ErstKons ein Zeitraum liegt, in dem das TU Gewinne thesauriert hat, kann der negative Unterschiedsbetrag auf Gewinnthesaurierungen beruhen, die seit der Konzernzugehörigkeit entstanden sind. Dann war es bislang zulässig und ggf. angebracht, um die Ertragslage des Konzerns ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Kons. dieses TU nicht zu verzerren, den negativen Unterschiedsbetrag direkt in die Gewinnrücklagen einzustellen.[1] Da es sich nicht um selbst erwirtschaftete Konzernergebnisbeiträge handelt, wäre nach einer Auffassung der Einstellung in die Kapitalrücklage der Vorzug zu geben.[2] Diesem Vorgehen entsprach die Kons. auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss (§ 301 Abs. 2 HGB a. F.) und wurde als gleichwertige Darstellungsalternative zur Kons. auf den Erwerbszeitpunkt gesehen. Dieses Vorgehen ist im Anhang angabepflichtig.[3] Auch nach der Einführung des ErstKons-Zeitpunkts auf den Zeitpunkt des Erwerbs und der Abschaffung des § 309 Abs. 1 Satz 3 HGB a. F. kann nach der hier vertretenen Auffassung dieses Wahlrecht weiter angewandt werden, soweit es sich um eine erstmalige Kons. von bislang nicht einbezogenen TU handelt und der entstandene Unterschiedsbetrag insoweit nur technisch bedingt ist.[4] Diese Unterschiedsbeträge können aus der erstmaligen Aufstellung eines Konzernabschlusses oder aus der erstmaligen Kons. von bisher gem. § 296 HGB nicht einbezogenen TU resultieren. Gleiches gilt, wenn der Unterschiedsbetrag auf einer Unterbewertung der Beteiligung i. R. e. Sacheinlage beruht.

 
Praxis-Beispiel

Die S-AG bekommt durch Sacheinlage des Hauptaktionärs die Mehrheitsbeteiligung an der Z-GmbH übertragen. Nach einem vorliegenden Bewertungsgutachten nach IDW S1 beträgt der Zeitwert der Beteiligung 5 Mio. EUR. Im Übertragungsvertrag wird geregelt, dass auf die Einlage das Grundkapital um 1 Mio. EUR erhöht wird. Ein Agio wird ausdrücklich nicht vereinbart.

Die Z-GmbH verfügt im Zeitpunkt der Einbringung über ein neu bewertetes EK i. H. v. 3 Mio. EUR.

Damit ist die Sacheinlage bei der S-AG als MU unterbewertet. Bei der ErstKons entsteht i. H. d. Differenz zwischen dem neu bewerten EK und dem Buchwert der Beteiligung (= 5 Mio. EUR ./. 1 Mio. EUR) ein passiver Unterschiedsbetrag, der vorzugsweise innerhalb der Rücklagen als Kapitalrücklagen darzustellen wäre.[5]

[1] Vgl. auch Weber/Zündorf, in Küting/Weber, HdK, 2. Aufl. 1998, § 309 HGB Rn 87, die diesen Fall als Analogie zu § 309 Abs. 1 Satz 3 HGB sehen; vgl. auch ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 309 HGB Rz 68.
[2] Vgl. Weber/Zündorf, in Küting/Weber, HdK, 2. Aufl. 1998, § 309 HGB Rn 87; nach der hier vertretenen Auffassung ist dies abzulehnen, da ein entsprechender Ausweis eine stärkere Kapitalbindung und damit ein geringeres Ausschüttungspotenzial suggeriert, was de facto nicht vorhanden ist, und daneben auch inhaltlich mit dem Posteninhalt nach § 272 HGB nicht übereinstimmt (zum EK-Ausweis im Konzern vgl. insoweit Küting, DB 2010, S. 183).
[3] Vgl. Störk/Roland, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 309 HGB Rz 30.
[4] Vgl. auch Störk/Roland, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 309 HGB Rz 30, die aber noch weiter danach differenzieren, ob die erstmals konsolidierten Anteile bisher at equity oder mit den AK bewertet wurden. Im Unterschied zu den seit längerer Zeit bestehenden und nunmehr erstmals konsolidierten TU soll in diesen Fällen eine ergebniswirksame Auflösung nach § 309 Abs. 2 Nr. 2 HGB zu präferieren sein, sofern dieses Eigenkapital in den Beteiligungen bislang vor der Konzernzugehörigkeit erwirtschaftet wurde und sich noch nicht – wie bei der Bewertung zu AK – einmal in der Konzern-GuV niedergeschlagen hat. A. A. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz. 413 ff.: Mussvorschrift (ebenso Störk/Roland, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 309 HGB Rz 24).
[5] Vgl. Störk/Roland, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 309 HGB Rz 30.

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