Rz. 19

Mit dem BilRUG wurde Nr. 2 der bisherigen Fassung in 2 Nummern aufgeteilt, um den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht getrennt zu behandeln, ohne dass sich daraus wesentliche inhaltlich Konsequenzen ergeben würden. Nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 hat ein befreiender Konzernlagebericht dem Recht zu entsprechen, das für den Konzernabschluss des übergeordneten MU gilt, und mit den Anforderungen der RL 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie) übereinzustimmen und in Einklang mit RL 2006/43/EG geprüft zu werden. Damit wird die befreiende Wirkung des Konzernlageberichts ab dem Gj 2016 davon abhängig gemacht, dass für den Konzernlagebericht als Berichtsbestandteil eines Konzernabschlusses eine originäre Verpflichtung zur Aufstellung nach dem Recht des übergeordneten MU besteht. Nur in diesem Fall besteht eine weitere materielle und formelle Übereinstimmungspflicht dieses Berichtsinstruments mit dem Recht des übergeordneten MU hinsichtlich Aufstellung und Prüfung. Dies bedeutet, dass ein inländisches übergeordnetes MU einen Konzernlagebericht nach deutschem Recht aufzustellen hat. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Lageberichterstattung sind dabei zu beachten.[1]

Mangels genereller Prüfungspflicht für einen Konzernlagebericht bleibt die Regelung damit hinter der allgemeinen (strengen) deutschen Regelung für deutsche Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte zurück. Dort, wo keine Aufstellungs- und ggf. Prüfungspflicht für einen Konzernlagebericht verlangt wird, genügt es, dass der übergeordnete Konzernabschluss den Anforderungen des Rechts entspricht, das für das übergeordnete MU gilt. Damit wird mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel erreicht, dass auch "reine" IFRS-Abschlüsse als befreienden Konzernabschluss in Betracht kommen, wenn die für das übergeordnete MU geltenden nationalen Vorgaben keine weiteren Pflichten hinsichtlich eines Konzernlageberichts enthalten.[2]

 

Praxis-Beispiel 6

Ein deutsches übergeordnetes MU hat insoweit weiterhin einen Konzernlagebericht nach deutschem Recht aufstellen und prüfen zu lassen, damit dem übergeordneten Konzernabschluss befreiende Wirkung nach § 291 HGB für einen untergeordneten Teil-Konzernabschluss zukommt, während dies nach dem Recht eines anderen Staates der EU/des EWR ggf. nicht erforderlich ist.

 

Rz. 20

Unter der Annahme der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts des übergeordneten MU beinhaltet das Aufstellungserfordernis, dass der Konzernabschluss sowohl materiell als auch formell mit dem Recht des Sitzstaates des oberen MU übereinstimmen muss.[3] Soweit das nationale Recht auch mit den Anforderungen der Bilanzrichtlinie übereinstimmt und entsprechend geprüft wurde, kann von einer Gleichwertigkeit des übergeordneten Konzernabschlusses ausgegangen werden. Dies könnte aber schon für ein MU mit Sitz in einem Staat der EWR, der nicht EU-Mitglied ist, anders zu bewerten sein.[4]

[1] Vgl. Petersen, WPg 2019, S. 340.
[2] Vgl. BT-Drs. 18/5256 S. 88.
[3] Vgl. Küting/Hayn, BB 1995, S. 668. Somit kommt in dem befreienden Konzernabschluss eine Bewertung auf Basis von Wiederbeschaffungskosten wie eine Begrenzung der Zwischenergebniseliminierung auf Beteiligungsquoten oder der Ausschluss der QuotenKons für GemeinschaftsUnt in Betracht.
[4] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Rz 103.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge