Rz. 87

Die Herstellung i. e. S. umfasst zunächst die Neuschaffung noch nicht existenter VG. Ferner sind unter der Herstellung von VG i. e. S. handelsrechtlich die Nutzbarmachung eines zerstörten oder verschlissenen VG sowie die Änderung der betrieblichen Funktion zu verstehen.[1] Die Überholung eines noch nutzbaren VG fällt dagegen nicht darunter. Hier sind die Aktivierungsvoraussetzungen für nachträgliche HK zu prüfen (Rz 89 ff.).

IDW RS IFA 1 betreffend die Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und HK bei Gebäuden verlangt bei einer entfallenen Nutzbarkeit eines Gebäudes in seiner bisherigen Funktion, dass infolge der Nutzbarmachung eine Klassifizierung als "in bautechnischer Hinsicht neu" gegeben sein muss.[2] Darunter wird der Austausch von für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden verschlissenen Teilen verstanden.[3]

 

Rz. 88

Zu den HK i. R. e. Neuschaffung zählen neben den direkten produktionsbedingten Kosten auch Kosten für vorgelagerte Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen, die Beschaffung sowie die Lagerung der RHB und der unfertigen Erzeugnisse.[4] Auch im Zuge der Andienung von Dienstleistungen sind entsprechende Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen zu berücksichtigen.[5]

[1] Vgl. Kahle, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 255 HGB Rz 137, Stand: 12/2021; ADS, 6. Aufl. 1995–2001, § 255 HGB Rz 121; Glanegger, DB 1987, S. 2173. Im Kontext der Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und HK bei Gebäuden ebenfalls IDW RS IFA 1.4 f.
[2] Vgl. IDW RS IFA 1.4.
[3] Vgl. IDW RS IFA 1.4.
[5] Vgl. ADS, 6. Aufl. 1995–2001, § 255 HGB Rz 119.

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