Rz. 59

Unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden Forderungen aus den Vertriebsaktivitäten des Bilanzierenden gezeigt; der Gegenposten in der GuV stellt regelmäßig Umsatzerlöse dar (§ 266 Rz 78).

 

Rz. 60

Bei Lieferungen mit Rückgaberecht ist zwar eine Forderung auszuweisen, allerdings darf noch keine Gewinnrealisation erfolgen. Die Forderung ist somit zu den AHK der gelieferten Waren oder Produkte abzgl. voraussichtlicher Rücknahmekosten und abzgl. Wertminderungen infolge Beschädigungen zurückzunehmender Waren zu bewerten.[1] Bei VersandhandelsUnt wird aus praktischen Erwägungen heraus die Forderung zum Nennbetrag eingebucht und i. H. d. Differenzbetrags zu dem an sich zu aktivierenden Betrag zzgl. der Rücknahmekosten und evtl. Wertminderungen wegen Beschädigung eine Rückstellung gebildet.[2]

Zu Einzelheiten zur Gewinnrealisierung s. § 252 Rz 117.

 

Rz. 61

Der Abgang von Forderungen erfolgt im Regelfall durch Bezahlung. Bei Barzahlungen wird bei Eingang des Geldes in der Kasse die Forderung getilgt und ist auszubuchen. Gleiches gilt für erhaltene Schecks bzw. erhaltene Überweisungen, die beim Eingang beim Empfänger (Erhalt des Schecks bzw. Gutschrift auf dem Empfängerkonto) die Tilgung der Forderung bewirken.[3] Beim Gläubiger zahlungshalber eingehende Wechsel sind ebenfalls unter Forderungen auszuweisen. Erst bei Vorlage zum Inkasso oder im Fall des Indossaments bei Erhalt des um den Diskont geminderten Wechselbetrags erlischt die Forderung. Eine Abtretung der Forderung führt ebenfalls zum Abgang; dies gilt allerdings nicht bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen, die weiterhin beim Zedenten auszuweisen sind. Eine Aufrechnung führt ebenfalls zum Erlöschen der Forderung. Hierbei sind die Regelungen von § 387 BGB zu beachten, wonach eine Aufrechnungslage gegeben sein muss (gleiche Fristigkeit, unbestrittene Forderungen).

Zu Forderungsabgängen infolge echtem oder unechtem Factoring und bei Asset-backed-securities-Gestaltungen s. § 246 Rz 54, 67.

 

Rz. 62

Eine Aktivierung von aufschiebend bedingten Forderungen ist unzulässig.[4] Die Auffassung, dass eine Aktivierung im Ausnahmefall zulässig sei, wenn eine so hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Bedingungseintritt so gut wie sicher sei,[5] wird hier nicht geteilt. Ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft erfüllt gerade nicht den Tatbestand der Gewinnrealisierung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) und widerspricht somit dem Stichtagsprinzip.

 

Rz. 63

Auflösend bedingte Forderungen sind aktivierungspflichtig, allerdings nur bis zum Bedingungseintritt. Art und Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts können die Bewertung beeinflussen.

 

Rz. 64

Zur Stundung von Forderungen bzw. Novation s. § 266 Rz 79. Soweit Forderungen über das branchenübliche Zahlungsziel hinaus längerfristig fällig sind, sind sie gleichwohl unter Forderungen auszuweisen. Die für KapG/KapCoGes vorgeschriebene Angabe von Restlaufzeiten von mehr als 1 Jahr ist für Nichtkapitalgesellschaften und Einzelkfl. nicht verbindlich, obwohl sie sich empfiehlt. Auch zweifelhafte Forderungen sind anzusetzen.[6] Die Zweifel an der Werthaltigkeit sind bei der Forderungsbewertung zu berücksichtigen.

 

Rz. 65

Bei Forderungen aus Unternehmensverflechtungen erfordert die "hinreichende Aufgliederung" i. S. v. § 247 Abs. 1 HGB im Regelfall einen gesonderten Ausweis, es sei denn, die Beträge sind von unwesentlicher Bedeutung.

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 418.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 246 HGB Rz 57, § 277 HGB Rz 28.
[3] Vgl. Schubert/Berberich, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz 102.
[5] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 246 HGB Rz 53.
[6] Vgl. Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 247 HGB Rz 146, Stand: 3/2020.

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