Rz. 206

Der unter dem Posten § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB auszuweisende Betrag ergibt sich durch die Zusammenrechnung des Ergebnisses nach Steuern, der sonstigen Steuern, der Aufwendungen aufgrund eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrages sowie der Erträge aus Verlustübernahme. Er entspricht dem Gewinn bzw. Verlust des Gj vor einstellungs- oder auflösungsbedingten Gewinnrücklagenbewegungen. Bei einem positiven Jahresergebnis ist die Postenbezeichnung "Jahresüberschuss" und bei einem negativen Jahresergebnis die Postenbezeichnung "Jahresfehlbetrag" zu wählen. Dieser Ausweissystematik liegt die Maßgabe zugrunde, dass Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen erst im Anschluss an das Jahresergebnis ausgewiesen werden dürfen (§ 275 Abs. 4 HGB).

 

Rz. 207

Bestehende Gewinnabführungsverträge führen regelmäßig dazu, dass kein Jahresüberschuss ausgewiesen wird, es sei denn, es sind noch Einstellungen in die gesetzlichen Rücklagen erforderlich (§ 300 AktG) oder der Gewinnabführungsvertrag gewährt das Recht zur angemessenen Rücklagenbildung.[1]

 

Rz. 208

Für AG ist im Anschluss an den Jahresergebnisausweis eine Ergebnisverwendungsrechnung anzuführen, sofern sich diese nicht aus den Anhangangaben entnehmen lässt (§ 158 Abs. 1 AktG; Rz 256).

Für OHG und KG i. S. d. § 264a HGB besteht das Wahlrecht, im Anschluss an den Jahresüberschuss ein dem Steuersatz der Komplementärgesellschaft entsprechenden Steueraufwand der Gesellschafter auszuweisen (§ 264c Abs. 3 Satz 2 HGB).

[1] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz 251.

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