Rz. 52

Unter Vorräte sind Vermögensgegenstände (VG) zu verstehen, die zum Verbrauch oder zur Weiterveräußerung angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei ProduktionsUnt sind hier Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie unfertige und fertige Erzeugnisse auszuweisen. HandelsUnt weisen hier Handelswaren sowie Hilfsstoffe aus. DienstleistungsUnt weisen demgegenüber unfertige Leistungen im Vorratsvermögen aus. Darüber hinaus werden hier geleistete Anzahlungen ausgewiesen, die in unmittelbarem Bezug zum Vorratsvermögen stehen. Zur Möglichkeit der aktivischen Absetzung von erhaltenen Anzahlungen von den Vorräten s. § 268 Rz 33. Auch wenn § 268 HGB nur für KapG/KapCoGes anzuwenden ist, ist eine freiwillige Anwendung für sonstige nach HGB rechnungslegende Kaufleute zulässig.

 

Rz. 53

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind fremdbezogene Stoffe, die (vom bilanzierenden Unt) noch unverarbeitet oder nicht verbraucht sind.[1] Emissionsberechtigungen i. S. d. Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), die für den Produktionsprozess des Unts verwendet werden, sind unter den Vorräten auszuweisen. Bei wesentlichen Beträgen ist in diesen Fällen eine Anpassung der Postenbezeichnung bzw. Erweiterung des Gliederungsschemas der Vorräte vorzunehmen, um die von § 247 Abs. 1 HGB geforderte hinreichende Aufgliederung zu gewährleisten.[2]

 

Rz. 54

Leihemballagen (Pfandgut, Paletten, Transportkisten, Fässer etc.) sind grds. im AV unter Betriebs- und Geschäftsausstattung auszuweisen. Haben die Abnehmer allerdings ein Wahlrecht zwischen Erwerb und Rückgabe, ist ein Ausweis unter den Vorräten zulässig.[3]

 

Rz. 55

Eine Bilanzierung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen im Vorratsvermögen ist erst dann zulässig, wenn der Kfm. (zumindest) wirtschaftlicher Eigentümer geworden ist. Dies ist im Regelfall anzunehmen, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs der Stoffe auf den Kfm. übergegangen ist. In der Praxis anzutreffende Fälle von Konsignationslagern, just-in-time-Lieferungen, Materialbeistellung oder Veredelungsprozessen sind daher auf ihren rechtlichen Gehalt zu untersuchen, um den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beurteilen zu können (§ 246 Rz 16).

 

Rz. 56

Unfertige Erzeugnisse sind regelmäßig die technische und zeitliche Vorstufe der fertigen Erzeugnisse. Zur Definition von unfertigen und fertigen Erzeugnissen s. § 266 Rz 69 ff.

 

Rz. 57

Handelswaren sind fremdbezogene VG, die ohne wesentliche Be- oder Verarbeitung zum Verkauf bestimmt sind. Auch von dritter Seite angeschafftes Zubehör zu selbst hergestellten Gütern rechnet hierzu.[4]

 

Rz. 58

Im Bereich der Leistungen erfolgt eine Unterscheidung zwischen unfertigen und fertigen Leistungen insoweit, als fertige Leistungen als Forderungen auszuweisen sind (§ 266 Rz 72). Unfertige Leistungen sind nicht nur bei DienstleistungsUnt anzutreffen, sondern bspw. auch bei BauUnt, die halbfertige Arbeiten auf fremdem Grund und Boden bilanzieren.[5]

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 399.
[2] Vgl. IDW RS HFA 15.7.
[3] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 19. Aufl. 2023, Kap. F Tz 401.
[4] Vgl. Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 247 HGB Rz 155, Stand: 3/2020.
[5] Vgl. Schubert/Berberich, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz 65; Rogler/Jacobs, BB 2000, S. 2408.

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