Rz. 153

Die Regelung des § 264c Abs. 4 HGB i. d. F. vor BilMoG, nach der die §§ 269, 274 Abs. 2 HGB mit der Maßgabe anzuwenden waren, dass nach dem Posten "EK" ein Sonderposten i. H. d. aktivierten Bilanzierungshilfen anzusetzen war, gilt insofern fort, als das entsprechende Fortführungswahlrecht für Bilanzierungshilfen ausgeübt wurde, wobei heute nur noch das Fortführungswahlrecht für die Bilanzierungshilfe zur Steuerabgrenzung Auswirkungen entfaltet. Siehe zur Bilanzgliederung Rz 152.

 

Rz. 154

Vorläufig frei

 

Rz. 155

Vorläufig frei

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