Rz. 11

Mit dem durch das MicroBilG eingefügten Satz 2 wird ausgeschlossen, dass KleinstKapG, die vom Wahlrecht der verkürzten GuV-Gliederung nach § 275 Abs. 5 HGB Gebrauch machen, zusätzlich die Zusammenfassung der Positionen zum Rohergebnis vornehmen können. In der Regierungsbegründung wird darauf verwiesen, dass eine solche Kombination nach EU-Recht nicht zulässig ist.[1] Demnach können KleinstKapG grds. zwischen der allgemeinen GuV-Darstellung, der verkürzten GuV-Gliederung und dem Ausweis eines Rohergebnisses wählen (§ 275 Rz 261 ff.),[2] wobei die erste Option aus Sicht eines gewissenhaften Kfm. nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden sollte.

 

Rz. 12

Mit den Streichungen der in den §§ 275 und 277 HGB a. F. enthaltenen Ausweisvorschriften außerordentlicher Erfolgselemente entfällt auch die Notwendigkeit einer Sonderreglung für kleine und mittelgroße KapG. Machen KleinstKapG vom Wahlrecht zur Aufstellung eines Anhangs Gebrauch, so müssen sie auch die erforderlichen Angaben zu den außergewöhnlichen und periodenfremden Erfolgsbestandteilen machen.

[1] Vgl. BT-Drs. 17/11292, S. 17.
[2] Vgl. Kreipl/Müller, DB 2013, S. 75.

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