Rz. 49

Nach § 264 Abs. 1a HGB sind im Jahresabschluss die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Ges. in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Ges. in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben. Die zusätzlichen Informationen ermöglichen es den Adressaten, zielgerichteter und effizienter an zusätzliche Informationen über das Unternehmen zu gelangen, etwa mithilfe der Internetplattform des Unternehmensregisters. Aus dem Gesetzeswortlaut sind weder der Ort noch ein Sammelbegriff für die Informationen zu entnehmen. Es wäre also denkbar, die Angaben an beliebiger Stelle im Anhang zu positionieren.[1]

Die Gesetzesbegründung schlägt auch das Deckblatt vor, was aber nicht zum Jahresabschluss gehört und daher ausscheiden muss. Im Kontext der IFRS-Annäherung erscheint es sinnvoll, diese Angaben am Anfang des Anhangs zu positionieren[2] und um das angewandte Rechnungslegungssystem ("HGB") sowie einen Hinweis auf ggf. genutzte größenklassenabhängige Erleichterungen zu ergänzen ("als mittelgroße Kapitalgesellschaft"). Bei KleinstKapG sollte die Angabe aufgrund des fehlenden Anhangs in der Überschrift zur Bilanz erfolgen.[3]

Denkbar wäre es auch, die Angaben in Form einer Kopf- oder Fußzeile zu tätigen, sofern dadurch die Klarheit und die Übersichtlichkeit des Abschlusses nicht eingeschränkt werden. Dazu wäre eine Limitierung der Angabe in der Fuß- oder Kopfzeile auf die Rechenwerke sicherlich geeignet.[4]

Als Überschrift oder Oberbegriff können die Ausdrücke "Registerinformationen" oder "Registerbericht" dienen. Es ist auch denkbar, die Informationen als "einleitenden Teil" zum Jahresabschluss zu betiteln, wenn sie an den Anfang des Abschlusses gestellt werden.

[1] Vgl. Zwirner, DStR 2015, S. 375.
[2] So auch Störk/Rimmelspacher, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 264 HGB Rz 21.
[3] Vgl. Oser/Orth/Wirth, DB 2015, S. 1734.
[4] Vgl. Lange in Kreipl/Lange/Müller, Schnelleinstieg BilRUG, 2016, S. 108.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge