Rz. 3

§ 289c Abs. 2 HGB setzt die Vorgaben von Art. 19a Abs. 1 der Bilanzrichtlinie in der Fassung der CSR-RL zur Reichweite der nichtfinanziellen Berichterstattung um. Die in der Richtlinie aufgeführten Mindestaspekte werden fast in der gleichen Reihenfolge genannt, ohne eine Priorisierung zu präjudizieren: Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Arbeitnehmerbelange sind in § 289c Abs. 2 HGB gegenüber der Richtlinie um eine Position nach vorn gerückt, aber die Reihenfolge der Behandlung in der Berichterstattung ist nachrangig; es sind die Mindestaspekte insgesamt vollständig abzudecken. Auch sind die Mindestaspekte nicht vollständig, denn dies würde "das mittelbare Ziel der RL 2014/95/EU verfehlen, Unt über den Weg der Berichterstattung stärker dazu zu bewegen, ihre gesellschaftliche und ökologische Verantwortung zu erkennen und wahrzunehmen".[1] § 289c Abs. 2 HGB geht über die Richtlinie hinaus, indem beispielhaft die in Tab. 1 gezeigten Themen konkret benannt werden, die allerdings im Wesentlichen den Erwägungsgründen der CSR-RL entnommen sind (keine zwingenden Mindestinhalte).

 
Konkretisierung der Mindestaspekte der nichtfinanziellen Erklärung (Wortlaut des § 289c Abs. 2 HGB)
Umweltbelange Wobei sich die Angaben bspw. auf Treibhausgasemissionen, den Wasserverbrauch, die Luftverschmutzung, die Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien oder den Schutz der biologischen Vielfalt beziehen können.
Arbeitnehmerbelange Wobei sich die Angaben bspw. auf die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung ergriffen wurden, die Arbeitsbedingungen, die Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, die Achtung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden, den sozialen Dialog, die Achtung der Rechte der Gewerkschaften, den Gesundheitsschutz oder die Sicherheit am Arbeitsplatz beziehen können.
Sozialbelange Wobei sich die Angaben bspw. auf den Dialog auf kommunaler oder regionaler Ebene oder auf die zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung lokaler Gemeinschaften ergriffenen Maßnahmen beziehen können.
Achtung der Menschenrechte Wobei sich die Angaben bspw. auf die Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen beziehen können.
Bekämpfung von Korruption und Bestechung Wobei sich die Angaben bspw. auf die bestehenden Instrumente zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen können.

Tab. 1: Konkretisierung der Mindestaspekte von § 289c Abs. 2 HGB

[1] BT-Drs. 18/9982 v. 17.10.2016 S. 52. Vgl. Kreipl/Müller, DB 2016, S. 2426 f.; Behnke/Schönberger, ZCG 2016, S. 277; Paetzmann, ZCG 2016, S. 282 f.; Kajüter, DB 2017, S. 620.

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